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V vom 6. September 2016 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung; StFV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Betrieb": Anlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. t USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal); b) "Betriebsanlage": technische Einheiten innerhalb eines Betriebs, in denen gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Betriebsanlagen umfassen alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Umschlageinrichtungen, Lager oder ähnliche Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Betriebsanlage erforderlich sind; c) "Inhaber": Inhaber von Betrieben, Verkehrswegen oder Rohrleitungsanlagen; als Inhaber gelten auch Personen, die die Verfügungsgewalt über einen Betrieb, Verkehrsweg oder Rohrleitungsanlage innehaben; d) "Risiko": Ausmass der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten; e) "Gefahrenpotenzial": die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können; f) "gefährliche Güter": gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) oder der entsprechenden internationalen Übereinkommen; g) "Störfall": ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten: 1. innerhalb oder ausserhalb des Betriebsareals; 2. auf oder ausserhalb des Verkehrswegs; 3. ausserhalb der Rohrleitungsanlage. 2) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2012/18/EU, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Your change, as a redline

Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Betrieb": Anlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. t USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal); b) "Betriebsanlage": technische Einheiten innerhalb eines Betriebs, in denen gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Betriebsanlagen umfassen alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Umschlageinrichtungen, Lager oder ähnliche Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Betriebsanlage erforderlich sind; c) "Inhaber": Inhaber von Betrieben, Verkehrswegen oder Rohrleitungsanlagen; als Inhaber gelten auch Personen, die die Verfügungsgewalt über einen Betrieb, Verkehrsweg oder Rohrleitungsanlage innehaben; d) "Risiko": Ausmass der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten; e) "Gefahrenpotenzial": die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können; f) "gefährliche Güter": gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) oder der entsprechenden internationalen Übereinkommen; g) "Störfall": ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten: 1. innerhalb oder ausserhalb des Betriebsareals; 2. auf oder ausserhalb des Verkehrswegs; 3. ausserhalb der Rohrleitungsanlage. 2) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2012/18/EU, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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