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Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen und der Leitenden Ärzte und Ärztinnen der kantonalen Krankenanstalten

Basel-Landschaft · 912.12 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen 1 Die Stellvertreterfunktion der beamteten Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen wird durch die Nebeneinnahmen gemäss Ziffer 6 des Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juni 19731) über das Anstellungsverhältnis der Oberärzte in den kantonalen Krankenanstalten abgegolten. Die Nebeneinnahmen dürfen im Maximum 40% der Jahresbruttobesoldung nicht übersteigen.

§ 2

Leitende Ärzte und Ärztinnen 1 Die Stellvertreterfunktion der Leitenden Ärzte und Ärztinnen, die in der fachlichen Verantwortung für das Spezialgebiet besteht, wird durch einen besonderen Jahresgrundlohn und die Nebeneinnahmen gemäss Vertrag abgegolten. 2 Der besondere Jahresgrundlohn entspricht dem der Chefärzte bzw. Chefärztinnen gemäss § 42 Absatz 2 des Beamtendekretes vom 17. Mai 19792), vermindert um 20%. Der Besitzstand bleibt vorbehalten.

§ 3

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. 1) GS 25.147; SGS 157.11 2) GS 27.71; SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.324 2 912.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 09.07.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.324 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.324 3 912.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.07.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 30.324 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.324

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