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Strassenverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17

1 Für die Neuanlage und den Ausbau der Kantonsstrassen können Strassenpläne mit allgemeiner Verbindlichkeit, einschliesslich der damit verbundenen Anpassung der Bau- und Zonenordnung, aufgestellt werden. * 2 Die Pläne sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien während 30 Tagen aufzulegen, innerhalb welcher Zeit die Einsprachen schriftlich eingereicht werden müssen. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im Amtsblatt, unter Bezeichnung der Stelle, bei der die Eingaben zu erfolgen haben. * 4) GDB 760.1 3 Die Einsprachen werden, soweit sie gegen die Erstellung der geplanten Anlage gerichtet sind oder sich auf die Art der Ausführung, die Linienführung usw. der geplanten Strasse oder die damit verbundene Zonenplananpassung beziehen, vom Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Strassenpläne und der Anpassung der Bau- und Zonenordnung erledigt. Hinsichtlich der Abtretungspflicht und der Festsetzung der Abtretungsentschädigungen ist das Gesetz über die Zwangsenteignung massgebend. * 4 Haben Strassenpläne die Anpassung der Bau- und Zonenordnung zur Folge, ist bei der öffentlichen Auflage darauf hinzuweisen. * Art. 18 * 1 Die Anlage und der Unterhalt von Gehwegen längs der Kantonsstrassen, einschliesslich des Landerwerbes, sind Sache der Einwohner- und Ortseinwohnergemeinden. Der Kanton übernimmt die Lieferung und das Versetzen der Randsteine und in unbebautem Gebiet zudem die Kosten des Unterbaues bis Unterkant Steinbett. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall, ob ein Gebiet als bebaut oder unbebaut zu gelten hat. 2 Die Anlage und der Unterhalt von Radfahrerstreifen oder Radwegen sind Sache des Kantons. 2.1.3. Besondere Bestimmungen für die Gemeindestrassen

Your change, as a redline

Art. 17

1 Für die Neuanlage und den Ausbau der Kantonsstrassen können Strassenpläne mit allgemeiner Verbindlichkeit, einschliesslich der damit verbundenen Anpassung der Bau- und Zonenordnung, aufgestellt werden. * 2 Die Pläne sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien während 30 Tagen aufzulegen, innerhalb welcher Zeit die Einsprachen schriftlich eingereicht werden müssen. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im Amtsblatt, unter Bezeichnung der Stelle, bei der die Eingaben zu erfolgen haben. * 4) GDB 760.1 3 Die Einsprachen werden, soweit sie gegen die Erstellung der geplanten Anlage gerichtet sind oder sich auf die Art der Ausführung, die Linienführung usw. der geplanten Strasse oder die damit verbundene Zonenplananpassung beziehen, vom Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Strassenpläne und der Anpassung der Bau- und Zonenordnung erledigt. Hinsichtlich der Abtretungspflicht und der Festsetzung der Abtretungsentschädigungen ist das Gesetz über die Zwangsenteignung massgebend. * 4 Haben Strassenpläne die Anpassung der Bau- und Zonenordnung zur Folge, ist bei der öffentlichen Auflage darauf hinzuweisen. * Art. 18 * 1 Die Anlage und der Unterhalt von Gehwegen längs der Kantonsstrassen, einschliesslich des Landerwerbes, sind Sache der Einwohner- und Ortseinwohnergemeinden. Der Kanton übernimmt die Lieferung und das Versetzen der Randsteine und in unbebautem Gebiet zudem die Kosten des Unterbaues bis Unterkant Steinbett. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall, ob ein Gebiet als bebaut oder unbebaut zu gelten hat. 2 Die Anlage und der Unterhalt von Radfahrerstreifen oder Radwegen sind Sache des Kantons. 2.1.3. Besondere Bestimmungen für die Gemeindestrassen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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