Strassenverordnung
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Change 1
Art. 39
1 Jede missbräuchliche Inanspruchnahme der öffentlichen Strassen und ihrer Bestandteile, namentlich auch Materialablagerungen aller Art, sind untersagt. 2 Vorübergehende Materialablagerungen oder unschädliche anderweitige Inanspruchnahme von Strassengebiet kann der Strasseneigentümer auf vorher gestelltes Gesuch bewilligen. Er ist berechtigt, eine Gebühr zu verlangen. 3 Das Zubereiten von Beton auf öffentlichen Strassen ist strengstens verboten. Eine Bewilligung kann ausnahmsweise nur erteilt werden, wenn das Zubereiten des Betons nach den Weisungen des Strasseneigentümers unter Benützung von Eisenblechen, vorgenommen wird. 4 Der Inhaber der Bewilligung bleibt für allen Schaden verantwortlich, der durch die Inanspruchnahme dem Strasseneigentümer oder Dritten erwächst. 5 Das Ableiten von Wasser (Dachkennel, Drainagen, Waschküche usw.) oder Jauche auf die öffentliche Strasse sowie jede Verunreinigung dieser sind verboten. 6 Ebenso ist die Schneeräumung von Dächern usw. auf die öffentliche Strasse verboten. Ausgenommen sind Fälle, wo die Schneeräumung nicht anders möglich ist; in solchen Fällen kann sie vom Strasseneigentümer unter den nötigen Bedingungen bewilligt werden. Art. 39a * 1 Wer ein Fahrzeug, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, zeitlich beschränkt auf öffentlichem Grund parkiert, kann zu einer Gebühr verpflichtet werden. 2 Bei der Bemessung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen und Trottoirs, einschliesslich des Bodenwerts, sowie die Kosten für deren Betrieb und Unterhalt; b. die Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, die Anschaffung, die Installation und den Unterhalt der dafür notwendigen Einrichtungen sowie für das Ausscheiden und Kennzeichnen der entsprechenden Parkflächen; c. das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung; d. der Sondervorteil für die Parkierenden und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen. 3 Der Regierungsrat kann Gebühren bis höchstens Fr. 3.– pro Stunde und Parkplatz für das Parkieren auf kantonseigenen oder gemieteten Grundstücken in Ausführungsbestimmungen, der Einwohnergemeinderat für das Parkieren auf kommunalen oder von der Gemeinde gemieteten Grundstücken in einem Reglement festlegen. Höhere Gebühren bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage.
Art. 39
1 Jede missbräuchliche Inanspruchnahme der öffentlichen Strassen und ihrer Bestandteile, namentlich auch Materialablagerungen aller Art, sind untersagt. 2 Vorübergehende Materialablagerungen oder unschädliche anderweitige Inanspruchnahme von Strassengebiet kann der Strasseneigentümer auf vorher gestelltes Gesuch bewilligen. Er ist berechtigt, eine Gebühr zu verlangen. 3 Das Zubereiten von Beton auf öffentlichen Strassen ist strengstens verboten. Eine Bewilligung kann ausnahmsweise nur erteilt werden, wenn das Zubereiten des Betons nach den Weisungen des Strasseneigentümers unter Benützung von Eisenblechen, vorgenommen wird. 4 Der Inhaber der Bewilligung bleibt für allen Schaden verantwortlich, der durch die Inanspruchnahme dem Strasseneigentümer oder Dritten erwächst. 5 Das Ableiten von Wasser (Dachkennel, Drainagen, Waschküche usw.) oder Jauche auf die öffentliche Strasse sowie jede Verunreinigung dieser sind verboten. 6 Ebenso ist die Schneeräumung von Dächern usw. auf die öffentliche Strasse verboten. Ausgenommen sind Fälle, wo die Schneeräumung nicht anders möglich ist; in solchen Fällen kann sie vom Strasseneigentümer unter den nötigen Bedingungen bewilligt werden. Art. 39a * 1 Wer ein Fahrzeug, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, zeitlich beschränkt auf öffentlichem Grund parkiert, kann zu einer Gebühr verpflichtet werden. 2 Bei der Bemessung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen und Trottoirs, einschliesslich des Bodenwerts, sowie die Kosten für deren Betrieb und Unterhalt; b. die Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, die Anschaffung, die Installation und den Unterhalt der dafür notwendigen Einrichtungen sowie für das Ausscheiden und Kennzeichnen der entsprechenden Parkflächen; c. das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung; d. der Sondervorteil für die Parkierenden und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen. 3 Der Regierungsrat kann Gebühren bis höchstens Fr. 3.– pro Stunde und Parkplatz für das Parkieren auf kantonseigenen oder gemieteten Grundstücken in Ausführungsbestimmungen, der Einwohnergemeinderat für das Parkieren auf kommunalen oder von der Gemeinde gemieteten Grundstücken in einem Reglement festlegen. Höhere Gebühren bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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