Art. 1 Höhe der Gebühr
1 Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) nach Anhang 2.15 Ziffer 6.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) beträgt: a. Fr. 1.60 je Kilogramm für gebührenbelastete Lithium-Ionen-Gerätebatterien, Lithium-Ionen-Fahrzeugbatterien und Lithium-Ionen-Industriebatterien, mindestens aber 0.03 Franken pro Gerätebatterie; b. Fr. 1.90 je Kilogramm für gebührenbelastete Salzwasser-Gerätebatterien und Salzwasser-Industriebatterien; c. Fr. 0.50 je Kilogramm für gebührenbelastete bleihaltige Fahrzeug- und Industriebatterien; d. 2 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Industriebatterien für Hybridsysteme, ausgenommen Lithium-Ionen-Batterien; e. Fr. 2.50 je Kilogramm für gebührenbelastete Natrium-Nickelchlorid-Gerätebatterien und gebührenbelastete Natrium-Nickelchlorid-Industriebatterien; f. Fr. 3.20 je Kilogramm für die übrigen gebührenbelasteten Gerätebatterien, mindestens aber Fr. 0.03 pro Gerätebatterie; g. Fr. 3.20 je Kilogramm für die übrigen gebührenbelasteten Fahrzeug- und Industriebatterien. 2 Die vom Bund mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation nach Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV veröffentlicht die aus den Vorgaben nach Absatz 1 errechnete Höhe der Gebühr für die einzelnen Batterietypen in einem Gebührentarif. SR 814.81 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 2. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 445). Ursprünglich: Bst. e. Ursprünglich: Bst. f. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3899).