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4 provisions
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"32fa. 32002 L 0096: Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 17 Abs. 4 Bst. a wird nach dem Wort "Griechenland" das Wort "Island" eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/96/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)