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Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 5 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Aufwandsentschädigung
  3. § 2 Anweisung der Aufwandsentschädigung
  4. § 3 Ersatz der Reisekosten und Spesen
  5. § 4

Proposed changes to this act

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5 provisions

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung festgelegt wird StF: BGBl. II Nr. 236/2002 Auf Grund des § 17 Abs. 8 des Bundesgesetzes zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

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§ 1 Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung § 1. (1) Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten. (2) Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro. (3) Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro. (4) Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.

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§ 2 Anweisung der Aufwandsentschädigung

Anweisung der Aufwandsentschädigung § 2. Die Aufwandsentschädigungen sind vierteljährlich anzuweisen.

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§ 3 Ersatz der Reisekosten und Spesen

Ersatz der Reisekosten und Spesen § 3. Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.

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