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4 provisions
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 11 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) die folgende Nummer eingefügt:
"12. 394 L 0022: Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. April 1995
(Es folgen die Unterschriften)