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Verordnung über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Ständige Aufgaben der Landeskommunikation
  2. Art. 2 Besondere Aufgaben der Landeskommunikation im Falle einer Imagebedrohung oder -krise
  3. Art. 3 Strategie
  4. Art. 4 Koordination
  5. Art. 5 Instrumente
  6. Art. 6 Finanzielle Unterstützung
  7. Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
  8. Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
  9. Art. 9 Inkrafttreten

9 provisions

Art. 1 Ständige Aufgaben der Landeskommunikation

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterstützt die Interessenwahrung der Schweiz im Ausland mit den Instrumenten der Öffentlichkeitsarbeit (Landeskommunikation). 2 Die Landeskommunikation umfasst die folgenden ständigen Aufgaben: a. die Förderung der Visibilität der Schweiz im Ausland; b. die Erklärung der politischen Anliegen und Positionen der Schweiz gegenüber einer ausländischen Öffentlichkeit; c. den Aufbau und die Pflege des Beziehungsnetzes der Schweiz zu Entscheidungsträgern und Meinungsführern im Ausland. 3 Das EDA beobachtet die Wahrnehmung der Schweiz im Ausland, analysiert die entsprechenden Informationen auf ihr Potenzial für die Beeinflussung des Ansehens der Schweiz im Ausland und leitet die daraus gewonnenen Erkenntnisse an den Bundesrat und an die fachlich zuständigen Stellen des Bundes weiter. 4 Es unterbreitet dem Bundesrat Anträge betreffend die Teilnahme der Schweiz an Weltausstellungen oder an Veranstaltungen ähnlicher Art.

Art. 2 Besondere Aufgaben der Landeskommunikation im Falle einer Imagebedrohung oder -krise

Ist das Ansehen der Schweiz im Ausland ernsthaft bedroht oder ist eine Imagekrise bereits eingetreten, so unterbreitet das EDA dem Bundesrat ein Kommunikationskonzept mit Kommunikationsinhalten, Verantwortlichkeiten und Budget.

Art. 3 Strategie

Der Bundesrat legt auf Antrag des EDA jeweils für vier Jahre die Strategie der Landeskommunikation gemäss Artikel 1 fest. Darin bestimmt er die thematischen und die regionalen Schwerpunkte der Landeskommunikation.

Art. 4 Koordination

1 Das EDA koordiniert seine Aktivitäten im Bereich der Landeskommunikation mit jenen anderer an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligter bundesinterner und ‑externer Stellen. 2 Es kann zu diesem Zweck mit den betroffenen Stellen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.

Art. 5 Instrumente

Das EDA setzt für die Landeskommunikation insbesondere folgende Instrumente ein: a. Bereitstellung eines umfassenden und aktuellen Angebotes an Informations- und Promotionsmitteln; b. Einladung heutiger und potenzieller künftiger ausländischer Entscheidungsträgerinnen und -träger sowie Meinungsführerinnen und Meinungsführer in die Schweiz; c. Zusammenarbeit mit ausländischen Medien; d. Realisierung der Auftritte der offiziellen Schweiz an internationalen Grossveranstaltungen, insbesondere an Weltausstellungen und olympischen Spielen; e. Nutzung wichtiger Ereignisse und Plattformen.

Art. 6 Finanzielle Unterstützung

1 Massnahmen zur Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland können finanziell unterstützt werden, wenn sie: a. thematisch die Schweiz zum Gegenstand haben; b. die Grundbotschaften gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vermitteln; und c. den aussenpolitischen Interessen der Schweiz dienen. 2 Gesuche um finanzielle Unterstützung sind dem EDA vorgängig schriftlich einzureichen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland wird aufgehoben. [AS 2000 2613]

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: ... Die Änderungen können unter AS 2008 6419 konsultiert werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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