Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10 Archivierung
1 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sorgen für die Aufbewahrung der Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und den Fremdplatzierungen vor 1981. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der administrativen Aufbewahrung, namentlich die Dauer und die Modalitäten. 2 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden dürfen die Akten nicht für Entscheide zulasten der Betroffenen verwenden. 3 Die Behörden des Bundes und der Kantone sehen für Akten mit Personendaten Schutzfristen vor, die den berechtigten Interessen der Betroffenen und ihrer Angehörigen sowie der Forschung Rechnung tragen. 4 Für Institutionen, die mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen befasst waren und die nach kantonalem Recht nicht den kantonalen Informations-, Datenschutz- und Archivgesetzgebungen unterstehen, sind die Bestimmungen der Informations-, Datenschutz- und Archivgesetzgebung ihres Sitzkantons anwendbar. Diese Institutionen sorgen für die fachgerechte Sicherung, Bewertung, Erschliessung und Aufbewahrung ihrer Akten.
Art. 10 Archivierung
1 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sorgen für die Aufbewahrung der Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und den Fremdplatzierungen vor 1981. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der administrativen Aufbewahrung, namentlich die Dauer und die Modalitäten. 2 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden dürfen die Akten nicht für Entscheide zulasten der Betroffenen verwenden. 3 Die Behörden des Bundes und der Kantone sehen für Akten mit Personendaten Schutzfristen vor, die den berechtigten Interessen der Betroffenen und ihrer Angehörigen sowie der Forschung Rechnung tragen. 4 Für Institutionen, die mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen befasst waren und die nach kantonalem Recht nicht den kantonalen Informations-, Datenschutz- und Archivgesetzgebungen unterstehen, sind die Bestimmungen der Informations-, Datenschutz- und Archivgesetzgebung ihres Sitzkantons anwendbar. Diese Institutionen sorgen für die fachgerechte Sicherung, Bewertung, Erschliessung und Aufbewahrung ihrer Akten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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