Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 21a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2019
1 Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt worden sind. 2 Verfügungen über jährliche Ergänzungsleistungen, für deren Berechnung bei der Anrechnung der Einnahmen nach Artikel 11 ELG ein Solidaritätsbeitrag berücksichtigt worden ist, sind in Abweichung von Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf Antrag der versicherten Person in Wiedererwägung zu ziehen, falls diese Änderung einen höheren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge hat. 3 In Abweichung von Artikel 24 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen aufgrund dieser Änderung nicht. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019 (Gewährleistung der Ergänzungsleistungen an die Opfer), in Kraft seit 1. Mai 2020 (AS 2020 1267; BBl 2019 8081 8203). SR 831.30 SR 830.1
Art. 21a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2019
1 Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt worden sind. 2 Verfügungen über jährliche Ergänzungsleistungen, für deren Berechnung bei der Anrechnung der Einnahmen nach Artikel 11 ELG ein Solidaritätsbeitrag berücksichtigt worden ist, sind in Abweichung von Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf Antrag der versicherten Person in Wiedererwägung zu ziehen, falls diese Änderung einen höheren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge hat. 3 In Abweichung von Artikel 24 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen aufgrund dieser Änderung nicht. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019 (Gewährleistung der Ergänzungsleistungen an die Opfer), in Kraft seit 1. Mai 2020 (AS 2020 1267; BBl 2019 8081 8203). SR 831.30 SR 830.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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