Propose a change

Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Grundsätze

1 Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag; dieser ist ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen. 2 Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung. 3 Der Solidaritätsbeitrag wird auf Gesuch hin ausgerichtet. 4 Alle Opfer erhalten den gleichen Betrag. Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Soforthilfe an Opfer in schwierigen finanziellen Verhältnissen ausbezahlt worden sind, werden nicht an den Solidaritätsbeitrag angerechnet. 5 Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, so fällt der Beitrag in die Erbmasse. 6 Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes: a. Der Beitrag wird steuerrechtlich Genugtuungssummen nach Artikel 24 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gleichgestellt. b. Er wird schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. c. Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe, von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. d. Besteht für das Opfer eine Beistandschaft oder eine andere erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, so muss die mit der Vertretung betraute Person sicherstellen, dass der Solidaritätsbeitrag dem Opfer möglichst zur freien Verfügung steht. 7 Die Grundsätze nach Absatz 6 gelten auch für Solidaritätsbeiträge von Kantonen und Gemeinden, die an Opfer nach Artikel 2 Buchstabe d ausgerichtet werden und dem Zweck dieses Gesetzes entsprechen. Sie gelten bis zu einer Höhe von 25 000 Franken. 8 Fällt der Solidaritätsbeitrag eines Opfers im Todesfall in die Erbmasse, so finden die Absätze 6 und 7 keine Anwendung. SR 642.11 SR 642.14 SR 281.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 373; BBl 2019 8251). SR 831.30 SR 837.2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024 (Behandlung von kantonalen und kommunalen Solidaritätsbeiträgen), in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 51; BBl 2024 953, 1132). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024 (Behandlung von kantonalen und kommunalen Solidaritätsbeiträgen), in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 51; BBl 2024 953, 1132). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024 (Behandlung von kantonalen und kommunalen Solidaritätsbeiträgen), in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 51; BBl 2024 953, 1132).

Your change, as a redline

Art. 4 Grundsätze

1 Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag; dieser ist ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen. 2 Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung. 3 Der Solidaritätsbeitrag wird auf Gesuch hin ausgerichtet. 4 Alle Opfer erhalten den gleichen Betrag. Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Soforthilfe an Opfer in schwierigen finanziellen Verhältnissen ausbezahlt worden sind, werden nicht an den Solidaritätsbeitrag angerechnet. 5 Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, so fällt der Beitrag in die Erbmasse. 6 Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes: a. Der Beitrag wird steuerrechtlich Genugtuungssummen nach Artikel 24 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gleichgestellt. b. Er wird schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. c. Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe, von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. d. Besteht für das Opfer eine Beistandschaft oder eine andere erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, so muss die mit der Vertretung betraute Person sicherstellen, dass der Solidaritätsbeitrag dem Opfer möglichst zur freien Verfügung steht. 7 Die Grundsätze nach Absatz 6 gelten auch für Solidaritätsbeiträge von Kantonen und Gemeinden, die an Opfer nach Artikel 2 Buchstabe d ausgerichtet werden und dem Zweck dieses Gesetzes entsprechen. Sie gelten bis zu einer Höhe von 25 000 Franken. 8 Fällt der Solidaritätsbeitrag eines Opfers im Todesfall in die Erbmasse, so finden die Absätze 6 und 7 keine Anwendung. SR 642.11 SR 642.14 SR 281.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 373; BBl 2019 8251). SR 831.30 SR 837.2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024 (Behandlung von kantonalen und kommunalen Solidaritätsbeiträgen), in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 51; BBl 2024 953, 1132). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024 (Behandlung von kantonalen und kommunalen Solidaritätsbeiträgen), in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 51; BBl 2024 953, 1132). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024 (Behandlung von kantonalen und kommunalen Solidaritätsbeiträgen), in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 51; BBl 2024 953, 1132).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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