Statut der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 37
Beschluss 1 Der Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung kann nur auf Grund der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung beschlossen werden und wenn die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist. 2 Die Einladung zur Generalversammlung, die sich mit dem Antrag auf Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung zu befassen hat, ist per Einschreiben und mit schriftlichem Bericht des Vorstands bis spätestens einen Monat im Voraus den Mitgliedern zuzusenden. 3 Der Beschluss auf Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung ist dem Staatsrat zu melden. 4 Für den Fall des Verzichts auf die öffentlich-rechtliche Stellung beschliesst die Generalversammlung über die privatrechtliche Stellung der Kultusgemeinde oder, soll die Kultusgemeinde aufgelöst werden, über die Zuweisung der Güter der Kultusgemeinde. Eine Verteilung der Güter zwischen den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37
Beschluss 1 Der Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung kann nur auf Grund der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung beschlossen werden und wenn die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist. 2 Die Einladung zur Generalversammlung, die sich mit dem Antrag auf Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung zu befassen hat, ist per Einschreiben und mit schriftlichem Bericht des Vorstands bis spätestens einen Monat im Voraus den Mitgliedern zuzusenden. 3 Der Beschluss auf Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung ist dem Staatsrat zu melden. 4 Für den Fall des Verzichts auf die öffentlich-rechtliche Stellung beschliesst die Generalversammlung über die privatrechtliche Stellung der Kultusgemeinde oder, soll die Kultusgemeinde aufgelöst werden, über die Zuweisung der Güter der Kultusgemeinde. Eine Verteilung der Güter zwischen den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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