Brandschutzreglement
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Brandschutzreglement Brandschutzreglement Seite 2 von 6 1. Zweck und Geltungsbereich Zur Brandschutzverhütung, zur Durchführung der Brandschutzkontrollen und zur Organisation des Brandschutzes erlässt die Gemeinde Triesenberg gemäss Art. 47 des Brandschutzgesetzes dieses Reglement. Unter die Aufsicht des Brandschutzes der Gemeinde fallen alle Gebäude, Anlagen und technischen Einrichtungen sowie besondere Gefahrenherde im Gemeindegebiet (z.B. Gebäude mit hoher Personen-, oder Umweltgefährdung). Die Verfahren und Vorschriften des Brandschutzes richten sich nach den geltenden gesetzlichen Normen und Vorschriften nach dem Brandschutzgesetz (LGBI.1975/18) und der Verordnung zum Brandschutzgesetz (LGBl.2004/249) sowie der Verordnung über das Kaminfegerwesen (LGBl.1975/63). Gemäss Art. 2 des Brandschutzgesetzes ist das Landesbauamt (Hochbauamt) Bewilligungs- und Aufsichtsorgan. Der Gemeinde und ihren Organen obliegt der Vollzug der Brandschutzvorschriften. 2. Organe und Zuständigkeiten Das Hochbauamt des Landes ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Art. 50 und nach Art. 71 des Baugesetzes sowie nach Art. 2, 4 und Art. 21 bis 26 des Brandschutzgesetzes für die Überprüfung und Überwachung der feuerpolizeilichen Angelegenheiten zuständig. Es erteilt die Bewilligung, legt eventuelle Auflagen zur Brandverhütung fest, überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften bei der Bauausführung und nimmt die feuerpolizeiliche Kontrolle und Endabnahme der bewilligten Bauten vor. Mit dem Vollzug der Brandschutzvorschriften sind in der Gemeinde Triesenberg folgende Organe mit nachstehenden Aufgaben betraut: Gemeinderat Verantwortung für Handhabung der Feuerpolizei (Art. 6) Organisation und Vorschriften zum Brandschutz (Art. 47) Verfügungen zur Mängelbehebung, Ersatzvornahme (Art. 31, 43 ) Brandschutzkommission Überwachung der Brandschutzauflagen (Art. 7) (BSK) Beachtung der Unterhaltsvorschriften Überwachung der Kontrollorgane und Kaminfeger Kontrollorgan / Vollzug der Brandschutzvorschriften unter Aufsicht und Brandschutzbeauftragter Weisung der BSK (Art. 8) Kontaktperson für Brandschutzfragen innerhalb der Gemeindeverwaltung a) Überwachung der Feuerpolizeilichen Vorschriften (Art.28) b) Kontrolle der Feuerungsanlagen c) Kontrolle feuergefährlicher Stoffe d) Kontrolle des Unterhalts der Gebäude e) Kontrolle der Mängelbehebung und des Vollzugs (Art. 31) Kaminfeger Reinigung der Feuerungen und Rauchgasabzüge (Art. 41) Überprüfung auf Feuersicherheit Meldung bei Mängeln und Missachtung von Geboten des Brandschutzes an das Kontrollorgan, zu Handen der BSK (Art. 43) Brandschutzreglement Seite 3 von 6
Brandschutzreglement Brandschutzreglement Seite 2 von 6 1. Zweck und Geltungsbereich Zur Brandschutzverhütung, zur Durchführung der Brandschutzkontrollen und zur Organisation des Brandschutzes erlässt die Gemeinde Triesenberg gemäss Art. 47 des Brandschutzgesetzes dieses Reglement. Unter die Aufsicht des Brandschutzes der Gemeinde fallen alle Gebäude, Anlagen und technischen Einrichtungen sowie besondere Gefahrenherde im Gemeindegebiet (z.B. Gebäude mit hoher Personen-, oder Umweltgefährdung). Die Verfahren und Vorschriften des Brandschutzes richten sich nach den geltenden gesetzlichen Normen und Vorschriften nach dem Brandschutzgesetz (LGBI.1975/18) und der Verordnung zum Brandschutzgesetz (LGBl.2004/249) sowie der Verordnung über das Kaminfegerwesen (LGBl.1975/63). Gemäss Art. 2 des Brandschutzgesetzes ist das Landesbauamt (Hochbauamt) Bewilligungs- und Aufsichtsorgan. Der Gemeinde und ihren Organen obliegt der Vollzug der Brandschutzvorschriften. 2. Organe und Zuständigkeiten Das Hochbauamt des Landes ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Art. 50 und nach Art. 71 des Baugesetzes sowie nach Art. 2, 4 und Art. 21 bis 26 des Brandschutzgesetzes für die Überprüfung und Überwachung der feuerpolizeilichen Angelegenheiten zuständig. Es erteilt die Bewilligung, legt eventuelle Auflagen zur Brandverhütung fest, überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften bei der Bauausführung und nimmt die feuerpolizeiliche Kontrolle und Endabnahme der bewilligten Bauten vor. Mit dem Vollzug der Brandschutzvorschriften sind in der Gemeinde Triesenberg folgende Organe mit nachstehenden Aufgaben betraut: Gemeinderat Verantwortung für Handhabung der Feuerpolizei (Art. 6) Organisation und Vorschriften zum Brandschutz (Art. 47) Verfügungen zur Mängelbehebung, Ersatzvornahme (Art. 31, 43 ) Brandschutzkommission Überwachung der Brandschutzauflagen (Art. 7) (BSK) Beachtung der Unterhaltsvorschriften Überwachung der Kontrollorgane und Kaminfeger Kontrollorgan / Vollzug der Brandschutzvorschriften unter Aufsicht und Brandschutzbeauftragter Weisung der BSK (Art. 8) Kontaktperson für Brandschutzfragen innerhalb der Gemeindeverwaltung a) Überwachung der Feuerpolizeilichen Vorschriften (Art.28) b) Kontrolle der Feuerungsanlagen c) Kontrolle feuergefährlicher Stoffe d) Kontrolle des Unterhalts der Gebäude e) Kontrolle der Mängelbehebung und des Vollzugs (Art. 31) Kaminfeger Reinigung der Feuerungen und Rauchgasabzüge (Art. 41) Überprüfung auf Feuersicherheit Meldung bei Mängeln und Missachtung von Geboten des Brandschutzes an das Kontrollorgan, zu Handen der BSK (Art. 43) Brandschutzreglement Seite 3 von 6
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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