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Verordnung über den Wald

Confederation · 921.01 · ordinance

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Contents: 77 provisions
  1. Art. 1 Begriff des Waldes
  2. Art. 2 Bestockte Weiden
  3. Art. 3 Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände
  4. Art. 4 Begriff
  5. Art. 5 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage
  6. Art. 6 Mitwirkung des BAFU und der Kantone
  7. Art. 7 Rodungsentscheid
  8. Art. 8 Realersatz
  9. Art. 8a Gebiete mit zunehmender Waldfläche
  10. Art. 9 Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete
  11. Art. 9a Verzicht auf Rodungsersatz
  12. Art. 10
  13. Art. 11 Anmerkung im Grundbuch und Meldung
  14. Art. 12 Waldfeststellungsverfügung
  15. Art. 12a Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen
  16. Art. 13
  17. Art. 13a Forstliche Bauten und Anlagen
  18. Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde
  19. Art. 15 Umgang mit Risiken von Naturereignissen
  20. Art. 16 Grundlagen
  21. Art. 17 Raumplanerische Massnahmen
  22. Art. 17a Organisatorische Massnahmen
  23. Art. 17b Biologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume
  24. Art. 18 Forstliche Planung
  25. Art. 19 Waldbauliche Massnahmen
  26. Art. 20 Kahlschlag
  27. Art. 21 Gewinnung und Verwendung
  28. Art. 22 Ein- und Ausfuhr
  29. Art. 23 Betriebsführung
  30. Art. 24 Technische Bestimmungen
  31. Art. 25
  32. Art. 26 und 27
  33. Art. 28 Grundsätze
  34. Art. 29 Verhütung und Behebung von Waldschäden
  35. Art. 30 Zuständigkeiten des Bundes
  36. Art. 31
  37. Art. 32 Theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung
  38. Art. 33 Forstpersonal
  39. Art. 34 Arbeitssicherheit
  40. Art. 35 Koordination und Dokumentation
  41. Art. 36 und 37
  42. Art. 37a
  43. Art. 37b Absatz und Verwertung von nachhaltig produziertem Holz
  44. Art. 37c Verwendung von Holz bei Bauten und Anlagen des Bundes
  45. Art. 38 Allgemeine Voraussetzung der Bundeshilfe
  46. Art. 38a Anrechenbare Kosten
  47. Art. 39 Schutz vor Naturereignissen
  48. Art. 40 Schutzwald
  49. Art. 40a Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes
  50. Art. 40b Abfindung für Kosten
  51. Art. 41 Biologische Vielfalt des Waldes
  52. Art. 42
  53. Art. 43 Waldbewirtschaftung
  54. Art. 44 Förderung der Ausbildung
  55. Art. 45 Forschung und Entwicklung
  56. Art. 46 Gesuch
  57. Art. 47 Programmvereinbarung
  58. Art. 48 Auszahlung
  59. Art. 49 Berichterstattung und Kontrolle
  60. Art. 50 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
  61. Art. 51 Gesuche
  62. Art. 52 Gewährung und Auszahlung der Beiträge
  63. Art. 53 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
  64. Art. 54 Berichterstattung und Kontrolle
  65. Art. 55–59
  66. Art. 60 Voraussetzungen
  67. Art. 61 Bundeskredite
  68. Art. 62 Gesuche
  69. Art. 63 Höhe und Verzinsung
  70. Art. 64 Dauer, Rückzahlung, Rückforderung
  71. Art. 65 Vollzug durch den Bund
  72. Art. 66 Vollzug durch die Kantone
  73. Art. 66a Geoinformation
  74. Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
  75. Art. 68 Änderung bisherigen Rechts
  76. Art. 69
  77. Art. 70 Übergangsbestimmung

77 provisions

Art. 1 Begriff des Waldes

(Art. 2 Abs. 4 WaG) 1 Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche: a. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200–800 m2 ; b. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10–12 m; c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10–20 Jahre. 2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.

Art. 2 Bestockte Weiden

(Art. 2 Abs. 2 WaG) Bestockte Weiden (Wytweiden) sind Flächen, auf denen Waldbestockungen und offene Weideplätze mosaikartig abwechseln und die sowohl der Vieh- als auch der Forstwirtschaft dienen.

Art. 3 Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände

(Art. 2 Abs. 3 WaG) 1 Einrichtungen zur Stauhaltung sind Bauwerke, die Wasser an seinem natürlichen Abfluss hindern und einen Rückstau verursachen. 2 Als unmittelbares Vorgelände einer Einrichtung zur Stauhaltung gilt das Gelände, das luftseitig an die Einrichtung angrenzt. Es umfasst in der Regel einen Streifen von 10 m Breite.

Art. 4 Begriff

(Art. 4 und 12 WaG) Nicht als Rodung gilt: a. die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen; b. die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht. SR 700

Art. 5 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage

1 Das Rodungsgesuch ist bei Werken, für die der Bund zuständig ist, der Leitbehörde des Bundes und bei Werken, für die die Kantone zuständig sind, der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde einzureichen. 2 Die Behörde macht das Gesuch öffentlich bekannt und legt die Akten zur Einsicht auf. 3 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Richtlinien über den Inhalt eines Rodungsgesuches. Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Bezeichnung gemäss Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 6 Mitwirkung des BAFU und der Kantone

1 Ist der Bund für die Rodungsbewilligung zuständig, so gilt für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone Artikel 49 Absatz 2 WaG. Die Kantone unterstützen die Bundesbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts. 2 Zur Rodungsfläche, nach der sich die Pflicht zur Anhörung des BAFU (Art. 6 Abs. 2 WaG) bestimmt, sind alle Rodungen zu rechnen, die: a. mit dem Rodungsgesuch anbegehrt werden; b. in den letzten 15 Jahren vor der Einreichung des Rodungsgesuchs für das gleiche Werk ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden dürfen. Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

Art. 7 Rodungsentscheid

1 Der Rodungsentscheid spricht sich aus über: a. die Flächen der bewilligten und der verweigerten Rodungen sowie über die davon betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten; b. Art und Umfang der Ersatzmassnahmen sowie die davon betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten; c. die Fristen zur Benutzung der Rodungsbewilligung und zur Erfüllung der mit der Rodung verbundenen Pflichten, insbesondere derjenigen der Ersatzmassnahmen; d. die unerledigten Einsprachen; e. allfällige weitere Bedingungen und Auflagen. 2 Das BAFU führt eine Statistik der vom Bund und von den Kantonen bewilligten Rodungen. Die Kantone stellen dem BAFU die erforderlichen Angaben zur Verfügung. Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

Art. 8 Realersatz

(Art. 7 Abs. 1 WaG) 1 Realersatz wird geleistet, indem für die gerodete Fläche eine gleich grosse Fläche Wald an einem Standort begründet wird, der qualitativ ähnliche Bedingungen bietet wie die gerodete Fläche. 2 Der Realersatz schliesst die Landbeschaffung, die Pflanzung sowie alle Massnahmen ein, die zur dauernden Sicherung der Ersatzfläche erforderlich sind. 3 Einwuchsflächen und freiwillig aufgeforstete Flächen, die noch nicht Wald sind, können als Realersatz anerkannt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 8a Gebiete mit zunehmender Waldfläche

(Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG) Die Kantone bezeichnen nach Anhörung des BAFU die Gebiete mit zunehmender Waldfläche. Deren Abgrenzung stützt sich auf Erhebungen des Bundes und der Kantone, erfolgt grundsätzlich entlang topografischer Einheiten und berücksichtigt die bestehende Besiedlung und Nutzung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 9 Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete

(Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG) 1 Auf Realersatz kann insbesondere bei Fruchtfolgeflächen verzichtet werden. 2 Ökologisch wertvoll sind insbesondere: a. Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz; b. Gebiete, die nach Artikel 17 RPG als Naturschutzzonen ausgeschieden sind. 3 Landschaftlich wertvoll sind insbesondere: a. Objekte, die nach der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sind; b. Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung nach Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung; c. Gebiete, die nach Artikel 17 RPG als Landschaftsschutzzonen ausgeschieden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983). SR 451 SR 700 [AS 1977 1962, 1983 1942, 1996 3264, 1998 788, 2010 1593 Anhang Ziff. 2. AS 2017 2815 Art. 11]. Siehe heute: die V vom 29. März 2017 (SR 451.11). [BS 1 3; AS 1988 352]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 78 Abs. 5 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 9a Verzicht auf Rodungsersatz

(Art. 7 Abs. 3 Bst. b WaG) Bei Projekten zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern kann auf Rodungsersatz insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nicht mehr mit Wald bestockt werden können. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 10

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 11 Anmerkung im Grundbuch und Meldung

1 Auf Anmeldung der nach Artikel 6 Absatz 1 WaG zuständigen Behörde ist im Grundbuch anzumerken die Pflicht zur Leistung: a. von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes; b. des nachträglichen Rodungsersatzes bei Nutzungsänderungen nach Artikel 7 Absatz 4 WaG. 2 Die Kantone überwachen sämtliche Ersatzmassnahmen und melden deren Abnahme dem BAFU. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 12 Waldfeststellungsverfügung

(Art. 10 Abs. 1 WaG) 1 Die Waldfeststellungsverfügung hält fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. 2 Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 12a Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen

(Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG) Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983).

Art. 13

1 Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden: a. zu Rettungs- und Bergungszwecken; b. zu Polizeikontrollen; c. zu militärischen Übungen; d. zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; e. zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. 2 Der übrige Wald darf nur mit Motorfahrzeugen befahren werden, wenn dies zur Erfüllung eines Zweckes nach Absatz 1 unumgänglich ist. 3 Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen sind auf Waldstrassen und im übrigen Wald verboten. Fassung gemäss Ziff. II 61 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Art. 13a Forstliche Bauten und Anlagen

(Art. 2 Abs. 2 Bst. b und 11 Abs. 1 WaG) 1 Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, Rundholzlager, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG errichtet oder geändert werden. 2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: a. die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen; b. für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und c. ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983). SR 700 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 294).

Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde

(Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG) 1 Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. 2 Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1983). SR 700

Art. 15 Umgang mit Risiken von Naturereignissen

1 Die Kantone reduzieren die Risiken von Naturereignissen auf ein tragbares Mass und begrenzen sie langfristig, indem sie die erforderlichen Grundlagen erheben und bewerten sowie Massnahmen integral planen und umsetzen. Sie berücksichtigen dabei namentlich die Folgen des Klimawandels und die Entwicklung der Raumnutzung. 2 Bei der integralen Planung sind die betroffenen Kreise zu beteiligen, die Massnahmen optimal zu kombinieren und die Interessen abzuwägen, insbesondere die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wasserbaus, der Landwirtschaft und der Raumplanung. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450).

Art. 16 Grundlagen

1 Das BAFU erarbeitet die Grundlagen von gesamtschweizerischem Interesse für den Schutz vor Naturereignissen. Zu diesem Zweck: a. führt es Erhebungen durch über die Belange des Schutzes vor Naturereignissen; b. führt es ein Inventar über die vom Bund mitfinanzierten Massnahmen; c. analysiert es Ereignisse; d. erstellt es Übersichten. 2 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen auf ihrem Kantonsgebiet. Zu diesem Zweck: a. dokumentieren und analysieren sie die Ereignisse; b. dokumentieren und beurteilen sie die Schutzbauten; c. führen sie einen Kataster der Ereignisse und der Schutzbauten; d. erfassen sie die Gefahren und Risiken; e. erstellen sie Gefahrenbeurteilungen und Risikoübersichten; f. erstellen sie Gesamtplanungen und bei Bedarf weitere übergeordnete Planungen. 3 Sie bezeichnen die Gefahrengebiete. 4 Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine Vollzugshilfen. 5 Sie reichen die Risikoübersichten und Gesamtplanungen periodisch gemäss den Vorgaben beim BAFU ein. 6 Sie stellen die erarbeiteten Grundlagen allen Interessierten unentgeltlich zur Verfügung. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450).

Art. 17 Raumplanerische Massnahmen

1 Die Kantone berücksichtigen die Gefahrengebiete und die Risiken in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Sie stellen in den Gefahrengebieten sicher, dass insbesondere: a. bei Ein-, Auf- und Umzonungen und der Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen die Risiken begrenzt werden; b. durch Um-, Ab- und Auszonungen oder Verlegung von gefährdeten Bauten und Anlagen an sichere Orte untragbare Risiken reduziert werden. 2 Sie legen in der Richt- und Nutzungsplanung Freihalteräume fest, in welchen sich Naturereignisse ereignen können, um so andere Gebiete zu schützen. In den Freihalteräumen ist das Risiko durch die Art und das Mass der Nutzung zu begrenzen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450).

Art. 17a Organisatorische Massnahmen

Die Kantone ergreifen organisatorische Massnahmen, um im Ereignisfall Menschenleben zu retten und das Schadensausmass zu begrenzen. Zu diesem Zweck: a. stellen sie sicher, dass die Einsatzpläne erstellt, eingeübt und den zivilen Führungs- und Einsatzkräften bekannt sind; b. stellen sie sicher, dass die zivilen Führungs- und Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und Bewältigung von Naturereignissen fachlich beraten werden; c. bauen sie Warneinrichtungen auf, die zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor Naturereignissen erforderlich sind, und betreiben sie; d. treffen sie technische Vorkehrungen zur Unterstützung der Einsatzkräfte bei der Bewältigung von Naturereignissen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450).

Art. 17b Biologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume

1 Die Kantone ergreifen biologische und technische Massnahmen, um das Risiko vor Naturereignissen zu begrenzen. Zu diesen Massnahmen gehören: a. die Ausscheidung von Schutzwald und die Schaffung von Wald mit Schutzfunktion einschliesslich der entsprechenden Jungwaldpflege; b. waldbauliche Massnahmen; c. bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und die Errichtung von Anlagen zur vorsorglichen Lawinenauslösung; d. Steinschlag- und Felssturzverbauungen und Auffangwerke sowie die Räumung von absturzgefährdetem Material; e. der Rutschhang- und Rüfenverbau, entsprechende Entwässerungen sowie der Erosionsschutz; f. begleitende Massnahmen im Gerinne, die mit der Walderhaltung im Zusammenhang stehen (forstlicher Bachverbau). 2 Sie gestalten neue Schutzbauten und -anlagen robust. Bestehende Schutzbauten und -anlagen überprüfen sie auf ihre Überlastbarkeit und Systemsicherheit und passen diese bei Bedarf an. 3 Sie bezeichnen entschädigungsberechtige Entlastungsräume, in welche Naturereignisse durch Schutzmassnahmen so ein- und durchgeleitet werden, dass diese Räume häufiger oder intensiver belastet werden, um damit andere Gebiete zu schützen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450).

Art. 18 Forstliche Planung

(Art. 20 Abs. 2 WaG) 1 Die Kantone erlassen Vorschriften für die Planung der Waldbewirtschaftung. Darin halten sie insbesondere fest: a. die Planarten und deren Inhalt; b. die Planungspflichtigen; c. die Planungsziele; d. die Art der Beschaffung und der Verwendung von Planungsgrundlagen; e. das Planungs- und Kontrollverfahren; f. die periodische Überprüfung der Pläne. 2 In den forstlichen Planungsdokumenten sind mindestens die Standortverhältnisse sowie die Waldfunktionen und deren Gewichtung festzuhalten. 3 Die Kantone sorgen bei Planungen von überbetrieblicher Bedeutung dafür, dass die Bevölkerung: a. über deren Ziele und Ablauf unterrichtet wird; b. dabei in geeigneter Weise mitwirken kann; c. diese einsehen kann. 4 Sie berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung in ihrer Richtplanung. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427).

Art. 19 Waldbauliche Massnahmen

(Art. 20 WaG) 1 Als waldbauliche Massnahmen gelten alle Pflegeeingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen. 2 Massnahmen der Jungwaldpflege sind: a. die Jungwuchspflege, die Dickungspflege und die Stangenholzdurchforstung zur Schaffung von standortgerechten, widerstands- und anpassungsfähigen Bestockungen; b. die spezifischen Massnahmen zur Pflege des Nachwuchses im Plenterwald, im übrigen stufigen Wald, im Mittel- und Niederwald sowie im stufigen Waldrand; c. Schutzmassnahmen gegen Wildschäden; d. die Erstellung von Begehungswegen in unzugänglichen Gebieten. 3 Massnahmen der Durchforstung und der Verjüngung sind: a. die Schlagräumung und die Begründung einer neuen Bestockung sowie die erforderlichen Begleitmassnahmen; b. die Holznutzung und -bringung. 4 Massnahmen der minimalen Pflege zur Erhaltung der Schutzfunktion sind Pflegeeingriffe, die sich auf die nachhaltige Sicherung der Stabilität des Bestandes beschränken; anfallendes Holz wird an Ort und Stelle verbaut oder bleibt liegen, sofern davon keine Gefährdung ausgeht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 20 Kahlschlag

(Art. 22 WaG) 1 Kahlschlag ist die vollständige oder weitgehende Räumung eines Bestandes, durch die auf der Schlagfläche freilandähnliche ökologische Bedingungen entstehen oder erhebliche nachteilige Wirkungen für den Standort oder die Nachbarbestände verursacht werden. 2 Kein Kahlschlag liegt vor, wenn nach einer ausreichenden und gesicherten Verjüngung nur der alte Bestand geräumt wird.

Art. 21 Gewinnung und Verwendung

(Art. 24 WaG) 1 Die Kantone stellen die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut sicher. 2 Die zuständige kantonale Forstbehörde wählt die Waldbestände aus, aus denen forstliches Vermehrungsgut gewonnen werden darf. Sie meldet die Erntebestände dem BAFU. 3 Sie kontrolliert die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen und stellt Herkunftszeugnisse aus. 4 Für forstliche Zwecke darf nur forstliches Vermehrungsgut verwendet werden, dessen Herkunft nachgewiesen ist. 5 Das BAFU berät die Kantone in Fragen: a. der Gewinnung, der Versorgung und der Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut; b. der Sicherung der genetischen Vielfalt. 6 Es führt einen Kataster der Erntebestände und einen Kataster der Genreservate.

Art. 22 Ein- und Ausfuhr

(Art. 24 WaG) 1 Die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut bedarf einer Bewilligung des BAFU. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. das forstliche Vermehrungsgut sich zum Anbau eignet und die Herkunft durch ein amtliches Zeugnis bestätigt ist; oder b. die Importeurin oder der Importeur schriftlich erklärt, dass das Vermehrungsgut ausschliesslich ausserhalb des Waldes Verwendung findet. 2bis Für die Bewilligung der Einfuhr von gentechnisch verändertem forstlichem Vermehrungsgut ist die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 anwendbar; dabei sind auch die Vorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen. 3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt Vorschriften über das Ausstellen von Ausfuhrdokumenten für forstliches Vermehrungsgut. SR 814.911 Eingefügt durch Art. 51 Ziff. 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Febr. 2001 (AS 2001 1191). Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 16 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 23 Betriebsführung

(Art. 24 WaG) 1 Öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen, Forstgärten und Handelsbetriebe müssen über Herkunft, Aufarbeitung, Nachzucht und Abgaben von forstlichem Vermehrungsgut sowie über Vorräte an solchem Gut Buch führen. 2 Sie informieren die Abnehmerinnen und Abnehmer von forstlichem Vermehrungsgut in Angeboten, auf Waren und in Rechnungen über dessen Kategorie und Herkunft. 3 Das BAFU kontrolliert die Betriebsführung. Es kann dafür die Kantone beiziehen.

Art. 24 Technische Bestimmungen

1 Das UVEK erlässt eine Verordnung über die Ausführung der Bestimmungen dieses Abschnittes. 2 Es kann vorsehen, dass für wissenschaftliche Zwecke forstliches Vermehrungsgut eingeführt und verwendet werden darf, dessen Eignung und Herkunft nicht nachgewiesen sind.

Art. 25

Die ausnahmsweise Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen im Wald richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005. Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695). SR 814.81

Art. 26 und 27

Aufgehoben durch Ziff. II 21 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

Art. 28 Grundsätze

(Art. 26 WaG) 1 Als Waldschäden gelten Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden und die verursacht werden durch: a. Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit; b. Schadorganismen wie gewisse Viren, Bakterien, Würmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen. 2 Die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen richtet sich nach den Bestimmungen der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). SR 916.20 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 7 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4209).

Art. 29 Verhütung und Behebung von Waldschäden

(Art. 27 Abs. 1 WaG) Die Kantone sorgen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden insbesondere für: a. technische und waldbauliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Feuer; b. Massnahmen zur Verminderung physikalischer Belastungen des Bodens; c. Massnahmen zur Überwachung von Schadorganismen und deren Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung, Eindämmung oder Schadensbegrenzung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 30 Zuständigkeiten des Bundes

(Art. 26 Abs. 3 und 27a Abs. 2 WaG) 1 Das BAFU sorgt für die Grundlagen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden. Es koordiniert die kantonsübergreifenden Massnahmen und legt solche bei Bedarf selber fest. 2 Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) hat im Rahmen ihres Grundauftrags folgende Aufgaben: a. Sie organisiert zusammen mit den kantonalen Forstdiensten die Erhebung von Daten, die für den Waldschutz von Bedeutung sind. b. Sie informiert über das Auftreten von Schadorganismen und anderen Einflüssen, die den Wald gefährden können. c. Sie berät in Waldschutzfragen die eidgenössischen und kantonalen Fachstellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 31

1 Treten trotz Regulierung der Wildbestände Wildschäden auf, so ist ein Konzept zu ihrer Verhütung zu erstellen. 2 Das Konzept umfasst forstliche Massnahmen, jagdliche Massnahmen, Massnahmen zur Verbesserung und Beruhigung der Lebensräume sowie eine Erfolgskontrolle. 3 Es ist Bestandteil der forstlichen Planung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 32 Theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung

(Art. 29 Abs. 1 und 2 WaG) 1 Das BAFU sorgt zusammen mit den Hochschulen, den Kantonen und weiteren betroffenen Organisationen für die Aufrechterhaltung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von theoretischen und praktischen Neuerungen. 2 Die Kantone bieten genügend Stellen für die praktische Weiterbildung an und koordinieren diese untereinander. Die praktische Weiterbildung soll insbesondere: a. auf die Waldplanung, Waldbewirtschaftung und Walderhaltung im Lichte sämtlicher Waldfunktionen ausgerichtet sein; b. die Führungskompetenzen und Verwaltungskenntnisse fördern; c. mit einem Nachweis über die erworbenen Kompetenzen und Kenntnisse bescheinigt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3215).

Art. 33 Forstpersonal

(Art. 29 Abs. 4 und 51 Abs. 2 WaG) 1 Die Kantone sorgen: a. für die höhere Berufsbildung der Försterinnen und Förster und führen die dafür notwendigen höheren Fachschulen; b. zusammen mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für die berufsorientierte Weiterbildung des Forstpersonals. 2 Vor dem Erlass beziehungsweise der Genehmigung von Vorschriften im Bereich der forstlichen Ausbildung nach den Artikeln 19 Absatz 1, 28 Absatz 2 und 29 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) wird das BAFU angehört. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5047). SR 412.10

Art. 34 Arbeitssicherheit

(Art. 21a und 30 WaG) 1 Die Kantone sorgen zusammen mit Fachorganisationen dafür, dass zur Verbesserung der Arbeitssicherheit bei Holzerntearbeiten im Wald Kurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte angeboten werden. 2 Vom Bund anerkannte Kurse müssen Grundkenntnisse über Arbeitssicherheit zum Gegenstand haben, insbesondere das fachgerechte und sichere Fällen, Entasten, Einschneiden und Rücken von Bäumen und Baumstämmen; sie müssen insgesamt mindestens 10 Tage umfassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

Art. 35 Koordination und Dokumentation

(Art. 29 Abs. 1 WaG) 1 … 2 Das BAFU führt für Massnahmen der forstlichen Ausbildung eine zentrale Koordinations- und Dokumentationsstelle. Aufgehoben durch Ziff. I 7.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

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