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Verordnung über den Wald

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16 Grundlagen

1 Das BAFU erarbeitet die Grundlagen von gesamtschweizerischem Interesse für den Schutz vor Naturereignissen. Zu diesem Zweck: a. führt es Erhebungen durch über die Belange des Schutzes vor Naturereignissen; b. führt es ein Inventar über die vom Bund mitfinanzierten Massnahmen; c. analysiert es Ereignisse; d. erstellt es Übersichten. 2 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen auf ihrem Kantonsgebiet. Zu diesem Zweck: a. dokumentieren und analysieren sie die Ereignisse; b. dokumentieren und beurteilen sie die Schutzbauten; c. führen sie einen Kataster der Ereignisse und der Schutzbauten; d. erfassen sie die Gefahren und Risiken; e. erstellen sie Gefahrenbeurteilungen und Risikoübersichten; f. erstellen sie Gesamtplanungen und bei Bedarf weitere übergeordnete Planungen. 3 Sie bezeichnen die Gefahrengebiete. 4 Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine Vollzugshilfen. 5 Sie reichen die Risikoübersichten und Gesamtplanungen periodisch gemäss den Vorgaben beim BAFU ein. 6 Sie stellen die erarbeiteten Grundlagen allen Interessierten unentgeltlich zur Verfügung. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450).

Your change, as a redline

Art. 16 Grundlagen

1 Das BAFU erarbeitet die Grundlagen von gesamtschweizerischem Interesse für den Schutz vor Naturereignissen. Zu diesem Zweck: a. führt es Erhebungen durch über die Belange des Schutzes vor Naturereignissen; b. führt es ein Inventar über die vom Bund mitfinanzierten Massnahmen; c. analysiert es Ereignisse; d. erstellt es Übersichten. 2 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen auf ihrem Kantonsgebiet. Zu diesem Zweck: a. dokumentieren und analysieren sie die Ereignisse; b. dokumentieren und beurteilen sie die Schutzbauten; c. führen sie einen Kataster der Ereignisse und der Schutzbauten; d. erfassen sie die Gefahren und Risiken; e. erstellen sie Gefahrenbeurteilungen und Risikoübersichten; f. erstellen sie Gesamtplanungen und bei Bedarf weitere übergeordnete Planungen. 3 Sie bezeichnen die Gefahrengebiete. 4 Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine Vollzugshilfen. 5 Sie reichen die Risikoübersichten und Gesamtplanungen periodisch gemäss den Vorgaben beim BAFU ein. 6 Sie stellen die erarbeiteten Grundlagen allen Interessierten unentgeltlich zur Verfügung. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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