Verordnung über den Wald
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 17b Biologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume
1 Die Kantone ergreifen biologische und technische Massnahmen, um das Risiko vor Naturereignissen zu begrenzen. Zu diesen Massnahmen gehören: a. die Ausscheidung von Schutzwald und die Schaffung von Wald mit Schutzfunktion einschliesslich der entsprechenden Jungwaldpflege; b. waldbauliche Massnahmen; c. bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und die Errichtung von Anlagen zur vorsorglichen Lawinenauslösung; d. Steinschlag- und Felssturzverbauungen und Auffangwerke sowie die Räumung von absturzgefährdetem Material; e. der Rutschhang- und Rüfenverbau, entsprechende Entwässerungen sowie der Erosionsschutz; f. begleitende Massnahmen im Gerinne, die mit der Walderhaltung im Zusammenhang stehen (forstlicher Bachverbau). 2 Sie gestalten neue Schutzbauten und -anlagen robust. Bestehende Schutzbauten und -anlagen überprüfen sie auf ihre Überlastbarkeit und Systemsicherheit und passen diese bei Bedarf an. 3 Sie bezeichnen entschädigungsberechtige Entlastungsräume, in welche Naturereignisse durch Schutzmassnahmen so ein- und durchgeleitet werden, dass diese Räume häufiger oder intensiver belastet werden, um damit andere Gebiete zu schützen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450).
Art. 17b Biologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume
1 Die Kantone ergreifen biologische und technische Massnahmen, um das Risiko vor Naturereignissen zu begrenzen. Zu diesen Massnahmen gehören: a. die Ausscheidung von Schutzwald und die Schaffung von Wald mit Schutzfunktion einschliesslich der entsprechenden Jungwaldpflege; b. waldbauliche Massnahmen; c. bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und die Errichtung von Anlagen zur vorsorglichen Lawinenauslösung; d. Steinschlag- und Felssturzverbauungen und Auffangwerke sowie die Räumung von absturzgefährdetem Material; e. der Rutschhang- und Rüfenverbau, entsprechende Entwässerungen sowie der Erosionsschutz; f. begleitende Massnahmen im Gerinne, die mit der Walderhaltung im Zusammenhang stehen (forstlicher Bachverbau). 2 Sie gestalten neue Schutzbauten und -anlagen robust. Bestehende Schutzbauten und -anlagen überprüfen sie auf ihre Überlastbarkeit und Systemsicherheit und passen diese bei Bedarf an. 3 Sie bezeichnen entschädigungsberechtige Entlastungsräume, in welche Naturereignisse durch Schutzmassnahmen so ein- und durchgeleitet werden, dass diese Räume häufiger oder intensiver belastet werden, um damit andere Gebiete zu schützen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Wasserbauverordnung vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 450).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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