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Verordnung über den Wald

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Change 1

What to do with it
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Art. 22 Ein- und Ausfuhr

(Art. 24 WaG) 1 Die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut bedarf einer Bewilligung des BAFU. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. das forstliche Vermehrungsgut sich zum Anbau eignet und die Herkunft durch ein amtliches Zeugnis bestätigt ist; oder b. die Importeurin oder der Importeur schriftlich erklärt, dass das Vermehrungsgut ausschliesslich ausserhalb des Waldes Verwendung findet. 2bis Für die Bewilligung der Einfuhr von gentechnisch verändertem forstlichem Vermehrungsgut ist die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 anwendbar; dabei sind auch die Vorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen. 3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt Vorschriften über das Ausstellen von Ausfuhrdokumenten für forstliches Vermehrungsgut. SR 814.911 Eingefügt durch Art. 51 Ziff. 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Febr. 2001 (AS 2001 1191). Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 16 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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Art. 22 Ein- und Ausfuhr

(Art. 24 WaG) 1 Die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut bedarf einer Bewilligung des BAFU. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. das forstliche Vermehrungsgut sich zum Anbau eignet und die Herkunft durch ein amtliches Zeugnis bestätigt ist; oder b. die Importeurin oder der Importeur schriftlich erklärt, dass das Vermehrungsgut ausschliesslich ausserhalb des Waldes Verwendung findet. 2bis Für die Bewilligung der Einfuhr von gentechnisch verändertem forstlichem Vermehrungsgut ist die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 anwendbar; dabei sind auch die Vorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen. 3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt Vorschriften über das Ausstellen von Ausfuhrdokumenten für forstliches Vermehrungsgut. SR 814.911 Eingefügt durch Art. 51 Ziff. 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Febr. 2001 (AS 2001 1191). Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 16 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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