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5 provisions
§ 1
1 Das Kantonale Laboratorium (kurz: Labor) kontrolliert in der Badesaison periodisch und nach offensichtlichen Verschmutzungen das Flusswasser gut frequentierter Badeplätze. Es orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Normen für die Hygiene von Badewasser.
§ 2
1 Ist die Badewasserqualität beeinträchtigt, gibt das Labor nach Rücksprache
mit dem Kantonsarzt Empfehlungen zuhanden der Standortgemeinden und der
interessierten Öffentlichkeit ab. Es kann auch ein Badeverbot aussprechen.
§ 3
1 Die Standortgemeinden sind gehalten, die Empfehlung oder ein allfälliges Badeverbot auch an Ort und Stelle bekannt zu geben. Das Labor stellt die Plakate
zur Verfügung.
§ 4
1 Das Labor publiziert Ende Badesaison das Ergebnis der Kontrollen.
§ 5
1 Dieses Reglement tritt am 15. Juni 1990 in Kraft.
1) GS 25.379, SGS 901
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.310
2 901.115
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.1990 15.06.1990 Erlass Erstfassung GS 30.310
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.310
3 901.115
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.06.1990 15.06.1990 Erstfassung GS 30.310
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.310