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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Norwegen:(i) die vom Staat erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til staten); (ii) die von den Gemeindeverbänden erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen); (iii) die von den Gemeinden erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til kommunen); [tab]... (iv) die vom Staat erhobene Vermögenssteuer (formuesskatt til staten); (v) die von den Gemeinden erhobene Vermögenssteuer (formuesskatt til kommunen); [tab](vi) die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte nichtansässiger Künstler usw. (skatt til staten på honorar til utenlandske artister m.v.); [tab]... b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die in einem der Vertragsstaaten nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene schweizerische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen. Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017). Ursprünglich Ziff. v. Ursprünglich Ziff. vi. Ursprünglich Ziff. vii. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017). Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 4 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017).

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Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Norwegen:(i) die vom Staat erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til staten); (ii) die von den Gemeindeverbänden erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen); (iii) die von den Gemeinden erhobene Einkommenssteuer (inntektsskatt til kommunen); [tab]... (iv) die vom Staat erhobene Vermögenssteuer (formuesskatt til staten); (v) die von den Gemeinden erhobene Vermögenssteuer (formuesskatt til kommunen); [tab](vi) die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte nichtansässiger Künstler usw. (skatt til staten på honorar til utenlandske artister m.v.); [tab]... b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die in einem der Vertragsstaaten nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene schweizerische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen. Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017). Ursprünglich Ziff. v. Ursprünglich Ziff. vi. Ursprünglich Ziff. vii. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017). Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 4 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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