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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des norwegischen Rechts über die Gewährung einer Anrechnung der ausserhalb von Norwegen bezahlten Steuer an die norwegische Steuer (die den nachstehenden allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen sollen) gilt Folgendes: a) Bezieht eine in Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Norwegen:(i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt. b) Einkünfte oder Vermögen einer in Norwegen ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Norwegen auszunehmen sind, können gleichwohl in Norwegen in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden; Norwegen rechnet jedoch den Teil der Einkommens- respektive Vermögenssteuer, der dem aus dem anderen Vertragsstaat erzielten Einkommen oder dem im anderen Staat gehaltenen Vermögen zuzurechnen ist, an die norwegischen Einkommens- und Vermögenssteuern an. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Norwegen besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Für Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 gilt diese Befreiung nur, wenn deren Besteuerung in Norwegen nachgewiesen ist. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Norwegen besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Norwegen erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Norwegen besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Norwegen erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Norwegen ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie ihr zustünden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre. d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die unter Artikel 18 fallen, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Anrechnung der in Übereinstimmung mit Artikel 18 in Norwegen erhobenen Steuer an die auf diesen Einkünften geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Norwegen besteuert werden können. 3. Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Norwegen dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet. Ursprünglich Abs. 1–2. Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 1 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017). Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 31. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Dez. 2010 (AS 2011 197 195; BBl 2010 1151). Ursprünglich Abs. 3–6. Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 2 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017). Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 (AS 2020 4651 4649; BBl 2019 7431).

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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des norwegischen Rechts über die Gewährung einer Anrechnung der ausserhalb von Norwegen bezahlten Steuer an die norwegische Steuer (die den nachstehenden allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen sollen) gilt Folgendes: a) Bezieht eine in Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Norwegen:(i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt. b) Einkünfte oder Vermögen einer in Norwegen ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Norwegen auszunehmen sind, können gleichwohl in Norwegen in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden; Norwegen rechnet jedoch den Teil der Einkommens- respektive Vermögenssteuer, der dem aus dem anderen Vertragsstaat erzielten Einkommen oder dem im anderen Staat gehaltenen Vermögen zuzurechnen ist, an die norwegischen Einkommens- und Vermögenssteuern an. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Norwegen besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Für Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 gilt diese Befreiung nur, wenn deren Besteuerung in Norwegen nachgewiesen ist. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Norwegen besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Norwegen erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Norwegen besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Norwegen erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Norwegen ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie ihr zustünden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre. d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die unter Artikel 18 fallen, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Anrechnung der in Übereinstimmung mit Artikel 18 in Norwegen erhobenen Steuer an die auf diesen Einkünften geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Norwegen besteuert werden können. 3. Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Norwegen dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet. Ursprünglich Abs. 1–2. Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 1 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017). Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 31. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Dez. 2010 (AS 2011 197 195; BBl 2010 1151). Ursprünglich Abs. 3–6. Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 2 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017). Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 (AS 2020 4651 4649; BBl 2019 7431).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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