Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Change 1
Art. 25 Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach Empfang der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht. 5. Wenn: a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen; sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. 6. Absatz 5 ist nicht anwendbar, wenn: a) sich die zuständigen Behörden vor dem Beginn des Schiedsverfahrens darauf einigen, dass sich der vorliegende Fall nicht für ein solches Verfahren eignet; oder b) der vorliegende Fall missbräuchliche Transaktionen mit der Absicht der Erlangung von nicht vorgesehenen Abkommensvorteilen betrifft, auf welche innerstaatliche Missbrauchsvorschriften Anwendung finden; c) der vorliegende Fall Streitpunkte betrifft, bei denen Kapitel VI D.4 (Schwer zu bewertende immaterielle Werte) der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen Juli 2017 oder spätere Aktualisierungen dieser Richtlinien von einem Vertragsstaat anlässlich einer Berichtigung nach Artikel 9 Absatz 1 angewendet werden:(i) in einem Steuerjahr, das nicht verjährt ist, aber Gewinne betrifft, die sich auf ein in diesem Vertragsstaat verjährtes Steuerjahr beziehen, oder (ii) auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht, das für schwer zu bewertende immaterielle Werte längere Verjährungsfristen als die üblicherweise anwendbaren Verjährungsfristen für die Berichtigung einer Veranlagung vorsieht. 7. Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 2. 8. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach den Absätzen 5, 6 und 7 durchzuführen ist. Fassung des Satzes gemäss Art. IV Ziff. 1 des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 (AS 2020 4651 4649; BBl 2019 7431). Fassung des Satzes gemäss Art. 9 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017). Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 (AS 2016 5295 5293; BBl 2015 7765). Eingefügt durch Art. IV Ziff. 2 des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 (AS 2020 4651 4649; BBl 2019 7431). Diese Richtlinien können abgerufen werden unter www.oecd.org > publications. Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 (AS 2016 5295 5293; BBl 2015 7765). Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 (AS 2016 5295 5293; BBl 2015 7765). Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 (AS 2016 5295 5293; BBl 2015 7765).
Art. 25 Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach Empfang der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht. 5. Wenn: a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen; sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. 6. Absatz 5 ist nicht anwendbar, wenn: a) sich die zuständigen Behörden vor dem Beginn des Schiedsverfahrens darauf einigen, dass sich der vorliegende Fall nicht für ein solches Verfahren eignet; oder b) der vorliegende Fall missbräuchliche Transaktionen mit der Absicht der Erlangung von nicht vorgesehenen Abkommensvorteilen betrifft, auf welche innerstaatliche Missbrauchsvorschriften Anwendung finden; c) der vorliegende Fall Streitpunkte betrifft, bei denen Kapitel VI D.4 (Schwer zu bewertende immaterielle Werte) der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen Juli 2017 oder spätere Aktualisierungen dieser Richtlinien von einem Vertragsstaat anlässlich einer Berichtigung nach Artikel 9 Absatz 1 angewendet werden:(i) in einem Steuerjahr, das nicht verjährt ist, aber Gewinne betrifft, die sich auf ein in diesem Vertragsstaat verjährtes Steuerjahr beziehen, oder (ii) auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht, das für schwer zu bewertende immaterielle Werte längere Verjährungsfristen als die üblicherweise anwendbaren Verjährungsfristen für die Berichtigung einer Veranlagung vorsieht. 7. Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 2. 8. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach den Absätzen 5, 6 und 7 durchzuführen ist. Fassung des Satzes gemäss Art. IV Ziff. 1 des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 (AS 2020 4651 4649; BBl 2019 7431). Fassung des Satzes gemäss Art. 9 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017). Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 (AS 2016 5295 5293; BBl 2015 7765). Eingefügt durch Art. IV Ziff. 2 des Prot. vom 20. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 26. Okt. 2020 (AS 2020 4651 4649; BBl 2019 7431). Diese Richtlinien können abgerufen werden unter www.oecd.org > publications. Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 (AS 2016 5295 5293; BBl 2015 7765). Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 (AS 2016 5295 5293; BBl 2015 7765). Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 4. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 6. Dez. 2016 (AS 2016 5295 5293; BBl 2015 7765).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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