Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Change 1
Art. 28 Erstattung von Quellensteuern
1. Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren auf dem Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zum vollen Satz durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt. 2. Die auf dem Abzugsweg zum vollen Satz einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt ist. 3. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren empfangen worden sind. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermässigungen festlegen. 5. Ungeachtet von Absatz 4 kann der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ein administratives Verfahren zur Bestätigung der Ansässigkeit der antragstellenden Person verlangen. Eingefügt durch Art. 11 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017).
Art. 28 Erstattung von Quellensteuern
1. Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren auf dem Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zum vollen Satz durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt. 2. Die auf dem Abzugsweg zum vollen Satz einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt ist. 3. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren empfangen worden sind. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermässigungen festlegen. 5. Ungeachtet von Absatz 4 kann der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ein administratives Verfahren zur Bestätigung der Ansässigkeit der antragstellenden Person verlangen. Eingefügt durch Art. 11 des Prot. vom 12. April 2005, von der BVers genehmigt am 14. Dez. 2005 und in Kraft seit 20. Dez. 2005 (AS 2006 237 235; BBl 2005 4017).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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