Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Change 1
Art. 29 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Oslo ausgetauscht. 2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres, das auf das Inkrafttreten des Abkommens folgt, an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden und b) hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, für die Kalenderjahre (einschliesslich der in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahre), die auf das Inkrafttreten des Abkommens folgen. 3. Das am 7. Dezember 1956 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen tritt ausser Kraft und findet mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens nach Absatz 2 nicht mehr Anwendung. Ursprünglich Art. 28. [AS 1957 709]
Art. 29 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Oslo ausgetauscht. 2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres, das auf das Inkrafttreten des Abkommens folgt, an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden und b) hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, für die Kalenderjahre (einschliesslich der in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahre), die auf das Inkrafttreten des Abkommens folgen. 3. Das am 7. Dezember 1956 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen tritt ausser Kraft und findet mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens nach Absatz 2 nicht mehr Anwendung. Ursprünglich Art. 28. [AS 1957 709]
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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