Art. 28c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. März 2024
Innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung passen die Kantone ihre Gesetzgebung an Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k an und treffen Begleitmassnahmen, damit die Effizienz und die Effektivität der Familienausgleichskassen gesteigert werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 770; BBl 2023 1469).