Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 24
Behörden 1 Die Vollzugsbehörden sind: a) der Staatsrat; b) die für die Handänderungssteuer zuständige Direktion 6) (die Direktion); c) die Grundbuchämter; d) der mit dem Inkasso beauftragte Dienst 7). 2 Das für die direkten Steuern zuständige Amt 8) teilt auf Ersuchen die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Elemente mit. Diese Daten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 6) Heute: Finanzdirektion. 7) Heute: kantonaler Finanzdienst. 8) Heute: Kantonale Steuerverwaltung. 3 Das für die direkten Steuern zuständige Amt meldet den zuständigen Grundbuchämtern von Amtes wegen die ihm zur Kenntnis gelangten Fälle von Aktienübertragungen oder Übertragungen von Gesellschaftsanteilen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Bst. e sowie die Fälle der nachträglichen Besteuerung nach den Artikeln 20 Abs. 2 und 103 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 9). 4 Die für die Bau- und Raumplanung zuständige Direktion 10) teilt dem zuständigen Grundbuchamt von Amtes wegen die von ihr ausgestellten Abbaubewilligungen für die Ausbeutung eines Grundstücks mit.
Art. 24
Behörden 1 Die Vollzugsbehörden sind: a) der Staatsrat; b) die für die Handänderungssteuer zuständige Direktion 6) (die Direktion); c) die Grundbuchämter; d) der mit dem Inkasso beauftragte Dienst 7). 2 Das für die direkten Steuern zuständige Amt 8) teilt auf Ersuchen die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Elemente mit. Diese Daten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 6) Heute: Finanzdirektion. 7) Heute: kantonaler Finanzdienst. 8) Heute: Kantonale Steuerverwaltung. 3 Das für die direkten Steuern zuständige Amt meldet den zuständigen Grundbuchämtern von Amtes wegen die ihm zur Kenntnis gelangten Fälle von Aktienübertragungen oder Übertragungen von Gesellschaftsanteilen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Bst. e sowie die Fälle der nachträglichen Besteuerung nach den Artikeln 20 Abs. 2 und 103 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 9). 4 Die für die Bau- und Raumplanung zuständige Direktion 10) teilt dem zuständigen Grundbuchamt von Amtes wegen die von ihr ausgestellten Abbaubewilligungen für die Ausbeutung eines Grundstücks mit.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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