Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 29
Grundlagen – Bei Grundbucheintrag 1 Die Veranlagung erfolgt gestützt auf die der Grundbuchanmeldung beigelegten Belege. 2 Bei Grundstücksübertragungen müssen diese Belege schriftliche und mit der Unterschrift der Vertragsparteien oder ihrer Vertreter versehene Angaben über den Betrag sämtlicher vereinbarter Leistungen enthalten. 3 Die Parteien und ihre Vertreter, die Urkundsperson und die betreffende Gemeinde müssen die von ihnen angeforderten zusätzlichen Angaben nachreichen. Im Übrigen gelten die Artikel 142, 149, 159, 160 und 162 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 11). 4 Wird der Betrag der vereinbarten Leistungen nicht angegeben oder stimmen die Leistungen offenbar nicht mit dem Verkehrs- oder Realwert überein oder reichen die Grundlagen nicht aus, so können die Grundbuchämter die Steuern nach eigenem Ermessen aufgrund der Angaben, über die sie verfügen, festsetzen; wenn nötig unterbreiten sie den Fall vorgängig einer Schätzungskommission. 11) SGF 631.1
Art. 29
Grundlagen – Bei Grundbucheintrag 1 Die Veranlagung erfolgt gestützt auf die der Grundbuchanmeldung beigelegten Belege. 2 Bei Grundstücksübertragungen müssen diese Belege schriftliche und mit der Unterschrift der Vertragsparteien oder ihrer Vertreter versehene Angaben über den Betrag sämtlicher vereinbarter Leistungen enthalten. 3 Die Parteien und ihre Vertreter, die Urkundsperson und die betreffende Gemeinde müssen die von ihnen angeforderten zusätzlichen Angaben nachreichen. Im Übrigen gelten die Artikel 142, 149, 159, 160 und 162 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 11). 4 Wird der Betrag der vereinbarten Leistungen nicht angegeben oder stimmen die Leistungen offenbar nicht mit dem Verkehrs- oder Realwert überein oder reichen die Grundlagen nicht aus, so können die Grundbuchämter die Steuern nach eigenem Ermessen aufgrund der Angaben, über die sie verfügen, festsetzen; wenn nötig unterbreiten sie den Fall vorgängig einer Schätzungskommission. 11) SGF 631.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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