Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern
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Change 1
Art. 9
Befreiung von der objektiven Steuerpflicht – Grundstücksübertragungen 1 Von den Handänderungssteuern befreit sind: a) Grundstücksübertragungen an kantonale Anstalten oder kantonale Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an Vereinigungen solcher Körperschaften, sofern diese Grundstücke unmittelbar und dauernd für Zwecke des Erziehungs-, des Gesundheits- oder des Sozialhilfe- und Sozialvorsorgewesens bestimmt sind; a1) Grundstücksübertragungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Bürgergemeinden und Agglomerationen, sofern diese Grundstücke unmittelbar und dauernd für öffentliche Zwecke bestimmt sind; b) Grundstücksübertragungen an kirchliche Körperschaften und öffentlichrechtlich anerkannte juristische Personen des Kirchenrechts, soweit die Grundstücke unmittelbar und unwiderruflich für einen religiösen, erzieherischen oder sozialen Zweck bestimmt sind; c) Grundstücksübertragungen an private Institutionen, soweit die Grundstücke unmittelbar und unwiderruflich für einen gemeinnützigen Zweck im Erziehungs-, im Gesundheits- oder im Sozialhilfe- und Sozialvorsorgewesen bestimmt sind und somit die öffentlichen Körperschaften des Kantons bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt werden; d) Grundstücksübertragungen als Dotation an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne der Spezialgesetzgebung, sofern die betreffenden Objekte dauernd und ausschliesslich für Vorsorgezwecke zugunsten des Personals bestimmt sind; e) Grundstücksübertragungen bei einer Umstrukturierung im Sinne der Artikel 20 Abs. 1 und 103 Abs. 1 und 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 2); die Handänderungssteuern werden erhoben, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Besteuerung nach den Artikeln 20 Abs. 2 und 103 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 3) erfüllt sind; ebis) Grundstücksübertragungen im Sinne von Artikel 4 Bst. e, die Immobiliengesellschaften betreffen, deren Aktiven hauptsächlich aus Grundstücken bestehen, sofern diese Grundstücke ganz oder teilweise dem Handels oder Fabrikationszweck dieser Gesellschaften dienen; f) Grundstücksübertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen Ehegatten; 2) SGF 631.1 3) SGF 631.1 f1) Grundstücksübertragungen, die einer Teilung zwischen ehemaligen Ehegatten gleichkommen, wenn es dabei um die von einem der geschiedenen Ehegatten bewohnte Wohnung der Familie geht; g) Grundstücksübertragungen, durch die eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gemäss Familienrecht oder eine Entschädigungspflicht gemäss Scheidungsrecht erfüllt wird; h) Grundstücksübertragungen, die einer vollständigen oder teilweisen Teilung unter Verwandten gleichkommen oder als Folge solcher Operationen vorgenommen werden, sofern Grundstücke aus gerader Linie übertragen werden; diese Übertragungen sind auch von der Steuerpflicht befreit, wenn sie zwischen diesen Verwandten und dem überlebenden Ehegatten vorgenommen werden; sie sind auch befreit, wenn Grundstücke, die aufgrund eines Scheidungsurteils erworben wurden, zwischen diesen Verwandten und dem geschiedenen Ehegatten übertragen werden; i) die Umwandlung von einer Form von gemeinschaftlichem Grundeigentum in eine andere, sofern die Personen und die Anteile nicht ändern; j) die Umwandlung eines Nutzniessungsrechts in ein gleichwertiges Wohnrecht oder umgekehrt; k) die rechtliche Übertragung von Grundstücken einer Immobiliengesellschaft, wenn und soweit eine weitere Steuererhebung für die natürlichen Personen, die direkt oder indirekt die Beteiligungsrechte innehaben, aufgrund einer bereits erfolgten Erhebung nach Artikel 4 Bst. e wirtschaftlich einer Doppelbesteuerung gleichkäme; ferner sind von der Steuerpflicht befreit die rechtlichen Übertragungen von Grundstücken von einer Immobiliengesellschaft an einen Inhaber von Beteiligungsrechten, dem die Eigenschaft einer natürlichen Person zukommt, im Verhältnis seiner Rechte und im Falle der vollständigen Auflösung der Gesellschaft; l) Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen, die vom gemäss Gesetzgebung für die Bodenverbesserungen zuständigen Amt 4) visiert wurden, und Eigentumsübertragungen für Grenzvereinfachungen oder -bereinigungen gestützt auf Artikel 28 des Gesetzes vom 24. November 2023 über Geoinformation 5); m) die in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehenen Fälle. 2 Die Stellung der eingetragenen Partner entspricht derjenigen der Ehegatten. 4) Heute: Grangeneuve oder Amt für Wald und Natur. 5) SGF 214.7.1
Art. 9
Befreiung von der objektiven Steuerpflicht – Grundstücksübertragungen 1 Von den Handänderungssteuern befreit sind: a) Grundstücksübertragungen an kantonale Anstalten oder kantonale Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an Vereinigungen solcher Körperschaften, sofern diese Grundstücke unmittelbar und dauernd für Zwecke des Erziehungs-, des Gesundheits- oder des Sozialhilfe- und Sozialvorsorgewesens bestimmt sind; a1) Grundstücksübertragungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Bürgergemeinden und Agglomerationen, sofern diese Grundstücke unmittelbar und dauernd für öffentliche Zwecke bestimmt sind; b) Grundstücksübertragungen an kirchliche Körperschaften und öffentlichrechtlich anerkannte juristische Personen des Kirchenrechts, soweit die Grundstücke unmittelbar und unwiderruflich für einen religiösen, erzieherischen oder sozialen Zweck bestimmt sind; c) Grundstücksübertragungen an private Institutionen, soweit die Grundstücke unmittelbar und unwiderruflich für einen gemeinnützigen Zweck im Erziehungs-, im Gesundheits- oder im Sozialhilfe- und Sozialvorsorgewesen bestimmt sind und somit die öffentlichen Körperschaften des Kantons bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt werden; d) Grundstücksübertragungen als Dotation an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne der Spezialgesetzgebung, sofern die betreffenden Objekte dauernd und ausschliesslich für Vorsorgezwecke zugunsten des Personals bestimmt sind; e) Grundstücksübertragungen bei einer Umstrukturierung im Sinne der Artikel 20 Abs. 1 und 103 Abs. 1 und 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 2); die Handänderungssteuern werden erhoben, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Besteuerung nach den Artikeln 20 Abs. 2 und 103 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 3) erfüllt sind; ebis) Grundstücksübertragungen im Sinne von Artikel 4 Bst. e, die Immobiliengesellschaften betreffen, deren Aktiven hauptsächlich aus Grundstücken bestehen, sofern diese Grundstücke ganz oder teilweise dem Handels oder Fabrikationszweck dieser Gesellschaften dienen; f) Grundstücksübertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen Ehegatten; 2) SGF 631.1 3) SGF 631.1 f1) Grundstücksübertragungen, die einer Teilung zwischen ehemaligen Ehegatten gleichkommen, wenn es dabei um die von einem der geschiedenen Ehegatten bewohnte Wohnung der Familie geht; g) Grundstücksübertragungen, durch die eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gemäss Familienrecht oder eine Entschädigungspflicht gemäss Scheidungsrecht erfüllt wird; h) Grundstücksübertragungen, die einer vollständigen oder teilweisen Teilung unter Verwandten gleichkommen oder als Folge solcher Operationen vorgenommen werden, sofern Grundstücke aus gerader Linie übertragen werden; diese Übertragungen sind auch von der Steuerpflicht befreit, wenn sie zwischen diesen Verwandten und dem überlebenden Ehegatten vorgenommen werden; sie sind auch befreit, wenn Grundstücke, die aufgrund eines Scheidungsurteils erworben wurden, zwischen diesen Verwandten und dem geschiedenen Ehegatten übertragen werden; i) die Umwandlung von einer Form von gemeinschaftlichem Grundeigentum in eine andere, sofern die Personen und die Anteile nicht ändern; j) die Umwandlung eines Nutzniessungsrechts in ein gleichwertiges Wohnrecht oder umgekehrt; k) die rechtliche Übertragung von Grundstücken einer Immobiliengesellschaft, wenn und soweit eine weitere Steuererhebung für die natürlichen Personen, die direkt oder indirekt die Beteiligungsrechte innehaben, aufgrund einer bereits erfolgten Erhebung nach Artikel 4 Bst. e wirtschaftlich einer Doppelbesteuerung gleichkäme; ferner sind von der Steuerpflicht befreit die rechtlichen Übertragungen von Grundstücken von einer Immobiliengesellschaft an einen Inhaber von Beteiligungsrechten, dem die Eigenschaft einer natürlichen Person zukommt, im Verhältnis seiner Rechte und im Falle der vollständigen Auflösung der Gesellschaft; l) Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen, die vom gemäss Gesetzgebung für die Bodenverbesserungen zuständigen Amt 4) visiert wurden, und Eigentumsübertragungen für Grenzvereinfachungen oder -bereinigungen gestützt auf Artikel 28 des Gesetzes vom 24. November 2023 über Geoinformation 5); m) die in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehenen Fälle. 2 Die Stellung der eingetragenen Partner entspricht derjenigen der Ehegatten. 4) Heute: Grangeneuve oder Amt für Wald und Natur. 5) SGF 214.7.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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