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Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten

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Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 1a Informationssysteme
  3. Art. 1b Datenbank Kompass
  4. Art. 1c Geschäftsverwaltung Darlehen
  5. Art. 1d
  6. Art. 1e Datenbank FiSCo
  7. Art. 1f Datenbank Medizinalfälle
  8. Art. 1g Datenbank individuelle Rückkehrhilfe
  9. Art. 1h
  10. Art. 1i Informationssystem MIDES
  11. Art. 1j Datenbank DOPO
  12. Art. 1k FM-Tool
  13. Art. 1l Eurodac
  14. Art. 2 Verbot der Datenbekanntgabe
  15. Art. 3 Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren
  16. Art. 4 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
  17. Art. 5 Biometrische Daten
  18. Art. 6 Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten
  19. Art. 6a Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat
  20. Art. 6b Bekanntgabe von Daten vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat
  21. Art. 6c Speicherung der Daten, die vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat übermittelt werden
  22. Art. 6d Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Dublin-Staat
  23. Art. 7 und 8
  24. Art. 9 Bekanntgabe im Einzelfall
  25. Art. 10 Bekanntgabe von Listen
  26. Art. 10a Auswertung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  27. Art. 10b Berechtigung zur Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  28. Art. 10c Prüfung der Verhältnismässigkeit
  29. Art. 10d Einsatz von Software zur Bearbeitung der Personendaten
  30. Art. 10e Zwischenspeicherung der Personendaten
  31. Art. 10f Direkte Sichtung und Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  32. Art. 10g Anwesenheit der betroffenen Person und rechtliches Gehör
  33. Art. 10h Information
  34. Art. 10i Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung und Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern
  35. Art. 11 Fingerabdruckexpertinnen und -experten
  36. Art. 11a Gesichtsbildexpertinnen und -experten
  37. Art. 11b Auskunftsrecht
  38. Art. 11c Recht auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten
  39. Art. 11d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac
  40. Art. 11e Tonaufnahme im Dublin-Verfahren
  41. Art. 12 Datensicherheit
  42. Art. 13 Archivierung
  43. Art. 14 Statistik, Planung und Forschung
  44. Art. 14a Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit Eurodac
  45. Art. 15 Inkrafttreten

45 provisions

Art. 12 Datensicherheit

Die Datensicherheit richtet sich nach: a. der DSV; b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023; c. … Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 235.11 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). SR 128.1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 (AS 2021 132).

Art. 13 Archivierung

Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen archiviert oder vernichtet werden. Die Archivierung oder Löschung der Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesarchiv.

Art. 14 Statistik, Planung und Forschung

1 … 2 Das SEM kann Personendaten zu Forschungs- oder Planungszwecken Behörden, Universitäten und deren Instituten sowie privaten Organisationen bekannt geben. Die Daten müssen anonymisiert werden, soweit der Zweck des Bearbeitens es erlaubt. Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Weiterleitung dieser Daten ist nur mit Zustimmung des SEM zulässig. Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).

Art. 14a Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit Eurodac

Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken festlegen und gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 darstellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 165). Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024. SR 172.010

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

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