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Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der Kunstdenkmäler

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Es wird eine Kommission für das Verzeichnis der Kunstdenkmäler (im folgenden: die Kommission) eingesetzt. 2 Die Kommission ist der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) administrativ zugewiesen.

Art. 2

1 Die Kommission setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen, darunter ein Vertreter der Direktion, der Konservator der Kulturgüter und ein Vertreter der Gesellschaft für schweizerische Kunstgeschichte. 2 Der Präsident, der Vizepräsident und die andern Mitglieder werden durch den Staatsrat ernannt. 3 Der Redaktor des Verzeichnisses nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Kommission bleibt die Möglichkeit vorbehalten, ohne den Redaktor des Verzeichnisses zu verhandeln. 4 Der Redaktor des Verzeichnisses oder, im Falle seiner Abwesenheit, eine vom Präsidenten bezeichnete Person besorgt das Sekretariat der Kommission.

Art. 3

1 Die Kommission hat folgende Befugnisse, in deren Ausübung sie der Direktion untersteht: a) sie schlägt das Programm für die Redaktion und die Veröffentlichung des Verzeichnisses vor; b) sie nimmt Stellung zu den diesbezüglichen Voranschlägen; c) sie nimmt Stellung zur Auswahl des Redaktors; 482.42 d) sie unterstützt und berät den Redaktor; e) sie überwacht die Redaktions- und Veröffentlichungsarbeiten, insbesondere ist sie um die Einhaltung des Programms besorgt; f) sie ist um die Koordination mit der Gesellschaft der schweizerischen Kunstgeschichte besorgt; g) sie kommt jeder anderen Aufgabe nach, die ihr von der Direktion in Bezug auf die Redaktion und die Veröffentlichung des Verzeichnisses übertragen wird.

Art. 4

1 Die Kommission tritt jährlich mindestens zweimal zusammen und sooft es dem Präsidenten als erforderlich erscheint. Sie muss ferner einberufen werden, wenn dies von zwei Mitgliedern verlangt wird. 2 Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3 Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt er den Ausschlag. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. 4 Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert.

Art. 5

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. 2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 482.42 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 20.12.1983 Erlass Grunderlass 01.01.1984 BL/AGS 1983 f 466 / d 472 17.08.1993 Erlasstitel geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 17.08.1993 Art. 1 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 17.08.1993 Art. 2 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 17.08.1993 Art. 3 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029 04.02.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_029 04.02.2003 Art. 3 geändert 01.01.2003 2003_029 04.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.12.1983 01.01.1984 BL/AGS 1983 f 466 / d 472 Erlasstitel geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 Art. 1 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029 Art. 1 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 2 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 Art. 2 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029 Art. 3 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377 Art. 3 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

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