Link zur Verordnung zu Artikel 26a Baureglement
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Change 1
Art. 3
2 Der höchstens zulässige Mietzins von preisgünstigen Wohnungen in Kostenmiete wird gestützt auf die Pauschalen der anrechenbaren Liegenschaftskosten festgelegt (vgl. Art. 4 f. und Art. 9). 3 Die preisgünstigen Wohnungen in Kostenmiete müssen tatsächlich und dauerhaft für Wohnzwecke vermietet werden (Zweckbindung, vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 11). 1 Titel Fassung vom 7. Juli 2021 721.15 Verordnung zu Artikel 51 Baureglement Art. 3 Anlagekosten 1 Als Anlagekosten wird der Betrag der Kostenlimite für Mietwohnungen der Stufe V nach Artikel 3 sowie die Erhöhung um maximal 10% für Massnahmen gemäss Artikel 6 der eidgenössischen "Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte"2 in der Fassung vom 15. Dezember 2020 (Verordnung BWO) als Pauschale eingesetzt. 2 Als spezielle Massnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung BWO können nur solche gelten, die merkliche Mehrkosten verursachen, wie eine Zertifizierung als "2000- Watt-Areal", ein 2000-Watt kompatibles Bauen gemäss Merkblatt SIA 2014:2014 oder vergleichbare Massnahmen. 3 Spezielle bauliche Massnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung BWO können ausschliesslich bei Sanierungen geltend gemacht werden. 4 Pro Zimmer der preisgünstigen Wohnungen in Kostenmiete kann ein Fahrradabstellplatz angerechnet werden, wenn dieser der Mieterschaft dauerhaft und ohne Zusatzkosten zur Verfügung steht, dies mit folgender Anlagekosten-Pauschale: a) Innenabstellplatz (im Wohngebäude oder in einer Einstellhalle): CHF 4'200, b) Gedeckter Abstellplatz: CHF 2'300. 5 Verursacht die Erstellung von Gemeinschaftsräumen gemäss den im Baugesuch veranschlagten Baukosten Mehrkosten, die zu einer Überschreitung der Anlagekostenlimiten führen, wird im Bauentscheid ein pauschaler Zuschlag gewährt. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Verhältnis der Mehrkosten, beträgt aber höchstens 10% der Anlagekostenlimiten. Das gilt nur für Gemeinschaftsräume, die der Mieterschaft der preisgünstigen Wohnungen in Kostenmiete dauerhaft und ohne Zusatzkosten zur Verfügung stehen. 6 Für die Anlagekosten gelten die Definitionen von Artikel 2 der eidgenössischen Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum3 in der Fassung vom 1. Oktober 2020. 2 SR 842.4 (nachfolgend: Verordnung BWO) 3 Wohnraumförderungsverordnung, WFV; SR 842.1
Art. 3
2 Der höchstens zulässige Mietzins von preisgünstigen Wohnungen in Kostenmiete wird gestützt auf die Pauschalen der anrechenbaren Liegenschaftskosten festgelegt (vgl. Art. 4 f. und Art. 9). 3 Die preisgünstigen Wohnungen in Kostenmiete müssen tatsächlich und dauerhaft für Wohnzwecke vermietet werden (Zweckbindung, vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 11). 1 Titel Fassung vom 7. Juli 2021 721.15 Verordnung zu Artikel 51 Baureglement Art. 3 Anlagekosten 1 Als Anlagekosten wird der Betrag der Kostenlimite für Mietwohnungen der Stufe V nach Artikel 3 sowie die Erhöhung um maximal 10% für Massnahmen gemäss Artikel 6 der eidgenössischen "Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte"2 in der Fassung vom 15. Dezember 2020 (Verordnung BWO) als Pauschale eingesetzt. 2 Als spezielle Massnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung BWO können nur solche gelten, die merkliche Mehrkosten verursachen, wie eine Zertifizierung als "2000- Watt-Areal", ein 2000-Watt kompatibles Bauen gemäss Merkblatt SIA 2014:2014 oder vergleichbare Massnahmen. 3 Spezielle bauliche Massnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung BWO können ausschliesslich bei Sanierungen geltend gemacht werden. 4 Pro Zimmer der preisgünstigen Wohnungen in Kostenmiete kann ein Fahrradabstellplatz angerechnet werden, wenn dieser der Mieterschaft dauerhaft und ohne Zusatzkosten zur Verfügung steht, dies mit folgender Anlagekosten-Pauschale: a) Innenabstellplatz (im Wohngebäude oder in einer Einstellhalle): CHF 4'200, b) Gedeckter Abstellplatz: CHF 2'300. 5 Verursacht die Erstellung von Gemeinschaftsräumen gemäss den im Baugesuch veranschlagten Baukosten Mehrkosten, die zu einer Überschreitung der Anlagekostenlimiten führen, wird im Bauentscheid ein pauschaler Zuschlag gewährt. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Verhältnis der Mehrkosten, beträgt aber höchstens 10% der Anlagekostenlimiten. Das gilt nur für Gemeinschaftsräume, die der Mieterschaft der preisgünstigen Wohnungen in Kostenmiete dauerhaft und ohne Zusatzkosten zur Verfügung stehen. 6 Für die Anlagekosten gelten die Definitionen von Artikel 2 der eidgenössischen Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum3 in der Fassung vom 1. Oktober 2020. 2 SR 842.4 (nachfolgend: Verordnung BWO) 3 Wohnraumförderungsverordnung, WFV; SR 842.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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