Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14 Wasserbaus der Fliessgewässer und Seen
Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen 1 Die Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen dienen zur Sicherstellung: a) des Hochwasserschutzes; b) der ökologischen und sozioökonomischen Funktionen der Gewässer sowie ihrer Revitalisierung; c) des Unterhalts und der Gewässernutzung. 2 Die Bestimmung des Gewässerraums obliegt: a) dem Kanton für die Rhone und den Genfersee; b) den Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen, die ihnen gehören, und gemäss Weisungen des Departements. 3 Die Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen, bestehend aus Plänen und Vorschriften, werden durch die zuständige Behörde öffentlich aufgelegt. 4 Die für das Leitverfahren zuständige Behörde ist nach der öffentlichen Auflage des Gesuchs und der Vernehmlassung bei den betroffenen Dienststellen für die Bewilligung der Anlagen innerhalb des Gewässerraums nach den Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung zuständig. 5 Die Kriterien für die Ausscheidung des Gewässerraums der grossen Fliessgewässer sind in einer spezifischen Verordnung geregelt. 6 Die öffentliche Auflage der Gewässerräume kann auch abschnittsweise erfolgen. 7 Die Gewässerräume werden von den Gemeinden mit hinweisendem Charakter in die Zonennutzungsplanung übertragen und in das Bau- und Zonenreglement aufgenommen. 8 Für das Verfahren zur Genehmigung der Gewässerräume gilt Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 14 Wasserbaus der Fliessgewässer und Seen
Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen 1 Die Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen dienen zur Sicherstellung: a) des Hochwasserschutzes; b) der ökologischen und sozioökonomischen Funktionen der Gewässer sowie ihrer Revitalisierung; c) des Unterhalts und der Gewässernutzung. 2 Die Bestimmung des Gewässerraums obliegt: a) dem Kanton für die Rhone und den Genfersee; b) den Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen, die ihnen gehören, und gemäss Weisungen des Departements. 3 Die Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen, bestehend aus Plänen und Vorschriften, werden durch die zuständige Behörde öffentlich aufgelegt. 4 Die für das Leitverfahren zuständige Behörde ist nach der öffentlichen Auflage des Gesuchs und der Vernehmlassung bei den betroffenen Dienststellen für die Bewilligung der Anlagen innerhalb des Gewässerraums nach den Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung zuständig. 5 Die Kriterien für die Ausscheidung des Gewässerraums der grossen Fliessgewässer sind in einer spezifischen Verordnung geregelt. 6 Die öffentliche Auflage der Gewässerräume kann auch abschnittsweise erfolgen. 7 Die Gewässerräume werden von den Gemeinden mit hinweisendem Charakter in die Zonennutzungsplanung übertragen und in das Bau- und Zonenreglement aufgenommen. 8 Für das Verfahren zur Genehmigung der Gewässerräume gilt Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it