Propose a change

Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16

Wasserbaupläne für Fliessgewässer und Seen 1 In den Wasserbauplänen für Fliessgewässer und Seen werden die Grundzüge der Wasserbaumassnahmen an Fliessgewässern und Seen festgelegt. 2 Für die Erstellung der Wasserbaupläne sind zuständig: a) der Kanton für die Rhone und den Genfersee; b) die Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen in ihrem Zuständigkeitsbereich. 3 Vor der Erarbeitung eines Projekts können die Gemeinden, für die Fliessgewässer und Seen in ihrem Zuständigkeitsbereich, und der Kanton, für den Genfersee, zusammen mit den zuständigen Dienststellen einen Wasserbauplan erstellen. 4 Der Kanton erarbeitet einen Wasserbauplan für die Rhone. 5 Die Wasserbaupläne für die Fliessgewässer und Seen bilden Gegenstand einer öffentlichen Information und müssen vom Staatsrat angenommen werden. Innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung müssen allfällige Bemerkungen und Vorbehalte schriftlich an die Standortgemeinde, oder, falls es sich um die Rhone oder den Genfersee handelt, an das Departement gerichtet werden. 6 Die Wasserbaupläne werden entsprechend der Entwicklung der Wissenslage, insbesondere der wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Wasserbautechnik oder der für die vom Wasserbauplan betroffenen Bereiche geltenden Rechtsgrundlagen periodisch überprüft. 2.1.3 Unterhalt der Schutzbauten, Fliessgewässer und Seen

Your change, as a redline

Art. 16

Wasserbaupläne für Fliessgewässer und Seen 1 In den Wasserbauplänen für Fliessgewässer und Seen werden die Grundzüge der Wasserbaumassnahmen an Fliessgewässern und Seen festgelegt. 2 Für die Erstellung der Wasserbaupläne sind zuständig: a) der Kanton für die Rhone und den Genfersee; b) die Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen in ihrem Zuständigkeitsbereich. 3 Vor der Erarbeitung eines Projekts können die Gemeinden, für die Fliessgewässer und Seen in ihrem Zuständigkeitsbereich, und der Kanton, für den Genfersee, zusammen mit den zuständigen Dienststellen einen Wasserbauplan erstellen. 4 Der Kanton erarbeitet einen Wasserbauplan für die Rhone. 5 Die Wasserbaupläne für die Fliessgewässer und Seen bilden Gegenstand einer öffentlichen Information und müssen vom Staatsrat angenommen werden. Innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung müssen allfällige Bemerkungen und Vorbehalte schriftlich an die Standortgemeinde, oder, falls es sich um die Rhone oder den Genfersee handelt, an das Departement gerichtet werden. 6 Die Wasserbaupläne werden entsprechend der Entwicklung der Wissenslage, insbesondere der wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Wasserbautechnik oder der für die vom Wasserbauplan betroffenen Bereiche geltenden Rechtsgrundlagen periodisch überprüft. 2.1.3 Unterhalt der Schutzbauten, Fliessgewässer und Seen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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