Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau
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Change 1
Art. 2
Gegenstand und Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt den Umgang mit Naturgefahren, den Unterhalt und den Wasserbau an den oberirdischen Gewässern, wie sie in diesem Gesetz definiert werden (nachfolgend: Fliessgewässer und Seen) sowie die Finanzierung der entsprechenden Massnahmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Der Wasserbau an Fliessgewässern und Seen umfasst die baulichen Massnahmen des Hochwasserschutzes und die Revitalisierungsmassnahmen. 3 Im Rahmen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen wird auf folgende Gefahrenbereiche Bezug genommen: a) die gravitativen Naturgefahren: Wassergefahren, Rutschungen, Sturzprozesse, Lawinen; b) tektonische Naturgefahren: Erdbeben; c) klimatisch-meteorologische Naturgefahren und andere: Trockenheit, Waldbrand, Hitzewelle, Kältewelle, Starkregen, Hagel, Sturm, Schnee, Blitz, Grundwasseraufstoss. 4 Nicht unter dieses Gesetz fallen alle linienförmigen oder flächigen Gewässer, die hauptsächlich eine Funktion zur Ableitung von Reinabwasser haben, die sich aus einer privatrechtlichen Konzession ergeben oder die ausschliesslich zur Nutzung der Wasserkraft sowie der Be- und Entwässerung dienen. 5 Die Zuständigkeiten und Aufgaben in Bezug auf Naturgefahren, die insbesondere Nationalstrassen, Militäranlagen, Eisenbahnunternehmen, elektrischen Anlagen sowie Stauanlagen betreffen, sind in den Spezialgesetzgebungen geregelt.
Art. 2
Gegenstand und Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt den Umgang mit Naturgefahren, den Unterhalt und den Wasserbau an den oberirdischen Gewässern, wie sie in diesem Gesetz definiert werden (nachfolgend: Fliessgewässer und Seen) sowie die Finanzierung der entsprechenden Massnahmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Der Wasserbau an Fliessgewässern und Seen umfasst die baulichen Massnahmen des Hochwasserschutzes und die Revitalisierungsmassnahmen. 3 Im Rahmen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen wird auf folgende Gefahrenbereiche Bezug genommen: a) die gravitativen Naturgefahren: Wassergefahren, Rutschungen, Sturzprozesse, Lawinen; b) tektonische Naturgefahren: Erdbeben; c) klimatisch-meteorologische Naturgefahren und andere: Trockenheit, Waldbrand, Hitzewelle, Kältewelle, Starkregen, Hagel, Sturm, Schnee, Blitz, Grundwasseraufstoss. 4 Nicht unter dieses Gesetz fallen alle linienförmigen oder flächigen Gewässer, die hauptsächlich eine Funktion zur Ableitung von Reinabwasser haben, die sich aus einer privatrechtlichen Konzession ergeben oder die ausschliesslich zur Nutzung der Wasserkraft sowie der Be- und Entwässerung dienen. 5 Die Zuständigkeiten und Aufgaben in Bezug auf Naturgefahren, die insbesondere Nationalstrassen, Militäranlagen, Eisenbahnunternehmen, elektrischen Anlagen sowie Stauanlagen betreffen, sind in den Spezialgesetzgebungen geregelt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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