Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 25
Kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle 1 Die kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle ist administrativ der Dienststelle angegliedert. 2 Sie setzt sich aus Personen der kantonalen Verwaltung zusammen, die für den Bereich der Naturgefahren zuständig sind. 3 Sie stellt im Rahmen ihrer Kenntnisse und Ressourcen jederzeit die Betreuung der Vorhersagen und verfügbaren Daten betreffend die Naturgefahren sicher, insbesondere dank des kantonalen Überwachungs-, Warn- und Alarmierungsnetzes (Art. 26) und stellt diese den zuständigen Behörden zur Verfügung. 4 Sie stellt den Betrieb der ständigen kantonalen Anlaufstelle für Naturgefahren sicher, die es den zuständigen Stellen (Art. 4 und 5) im Ereignisfall jederzeit ermöglicht, Unterstützung bei der Entscheidungsfindung zu erhalten. 5 Das für die Sicherheit zuständige Departement genehmigt die von der kantonalen wissenschaftlichen Naturgefahrenzelle getroffenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie jederzeit erreichbar ist. 6 Im Bedarfsfall kann die kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle Dritte beiziehen.
Art. 25
Kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle 1 Die kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle ist administrativ der Dienststelle angegliedert. 2 Sie setzt sich aus Personen der kantonalen Verwaltung zusammen, die für den Bereich der Naturgefahren zuständig sind. 3 Sie stellt im Rahmen ihrer Kenntnisse und Ressourcen jederzeit die Betreuung der Vorhersagen und verfügbaren Daten betreffend die Naturgefahren sicher, insbesondere dank des kantonalen Überwachungs-, Warn- und Alarmierungsnetzes (Art. 26) und stellt diese den zuständigen Behörden zur Verfügung. 4 Sie stellt den Betrieb der ständigen kantonalen Anlaufstelle für Naturgefahren sicher, die es den zuständigen Stellen (Art. 4 und 5) im Ereignisfall jederzeit ermöglicht, Unterstützung bei der Entscheidungsfindung zu erhalten. 5 Das für die Sicherheit zuständige Departement genehmigt die von der kantonalen wissenschaftlichen Naturgefahrenzelle getroffenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie jederzeit erreichbar ist. 6 Im Bedarfsfall kann die kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle Dritte beiziehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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