Propose a change

Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 31

Zuständigkeiten, vorgängige Vernehmlassung und öffentliche Auflage 1 Der Staatsrat ist die zuständige Behörde für die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne, der Wasserbauprojekte an Fliessgewässern und Seen, deren Gewässerräume sowie der Schutzbautenprojekte. Vorbehalten bleibt die Genehmigung von Plänen und Projekten, die der Spezialgesetzgebung unterstehen. 2 Der Rechtsdienst des Departements (nachfolgend: Instruktionsorgan) stellt die Koordination des Vernehmlassungsverfahrens und die Leitung des Genehmigungsverfahrens sicher. 3 Bauliche Massnahmen, die über den Rahmen des Unterhalts, der dringlichen Massnahmen oder der Instandsetzung hinausgehen, sind öffentlich aufzulegen. 4 Die betroffenen Dienststellen und Ämter werden vor der öffentlichen Auflage vom Instruktionsorgan konsultiert, und das Projekt wird unter Berücksichtigung der Bedingungen und Ergänzungsanträge der Dienststellen und Ämter angepasst, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Projektzielen stehen. 5 Die öffentliche Auflage der Wasserbau- und Schutzbautenprojekte muss spätestens ein Jahr nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens erfolgen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. 6 Das Instruktionsorgan befindet darüber, ob die Dienststellen und Ämter nach der öffentlichen Auflage nochmals konsultiert werden. Dies hängt insbesondere auch vom Umfang und der Komplexität des Projekts ab. 7 Im Falle eines Verzichts auf ein öffentlich aufgelegtes Projekt muss die betreffende Information durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.

Your change, as a redline

Art. 31

Zuständigkeiten, vorgängige Vernehmlassung und öffentliche Auflage 1 Der Staatsrat ist die zuständige Behörde für die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne, der Wasserbauprojekte an Fliessgewässern und Seen, deren Gewässerräume sowie der Schutzbautenprojekte. Vorbehalten bleibt die Genehmigung von Plänen und Projekten, die der Spezialgesetzgebung unterstehen. 2 Der Rechtsdienst des Departements (nachfolgend: Instruktionsorgan) stellt die Koordination des Vernehmlassungsverfahrens und die Leitung des Genehmigungsverfahrens sicher. 3 Bauliche Massnahmen, die über den Rahmen des Unterhalts, der dringlichen Massnahmen oder der Instandsetzung hinausgehen, sind öffentlich aufzulegen. 4 Die betroffenen Dienststellen und Ämter werden vor der öffentlichen Auflage vom Instruktionsorgan konsultiert, und das Projekt wird unter Berücksichtigung der Bedingungen und Ergänzungsanträge der Dienststellen und Ämter angepasst, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Projektzielen stehen. 5 Die öffentliche Auflage der Wasserbau- und Schutzbautenprojekte muss spätestens ein Jahr nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens erfolgen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. 6 Das Instruktionsorgan befindet darüber, ob die Dienststellen und Ämter nach der öffentlichen Auflage nochmals konsultiert werden. Dies hängt insbesondere auch vom Umfang und der Komplexität des Projekts ab. 7 Im Falle eines Verzichts auf ein öffentlich aufgelegtes Projekt muss die betreffende Information durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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