Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau
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Change 1
Art. 4
Zuständigkeiten und Aufgaben im Bereich des integralen Risikomanagements 1 Betreffend die gravitativen Naturgefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a gilt: a) die öffentliche Hand engagiert sich aktiv, insbesondere indem sie für ihren Verantwortungsbereich und ihre Anlagen einen risikobasierten Flächenschutz bietet und durch Warnung und Alarmierung dafür sorgt, dass die privaten Akteure ihre Verantwortung wahrnehmen können; b) der Kanton ist zuständig für die Rhone, den Genfersee und das kantonale Strassennetz; c) die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet zuständig für die Bauzonen und deren Zugänge, die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone und deren Zugänge, ihre Infrastrukturanlagen und ihre Verkehrswege; d) die Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturanlagen sind unabhängig von deren Zuweisung zu einer Nutzungszone zuständig für ihre Anlagen, gegebenenfalls gemäss der für ihre Anlagen geltenden Spezialgesetzgebung; e) die Privateigentümer von Gebäuden und Infrastrukturanlagen ausserhalb der Bauzone sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Buchstabe c), für ihr Eigentum zuständig. Sie müssen sich selbst über die Gefahrensituation sowie deren mögliche Entwicklung informieren. Dasselbe gilt für die Zugänge. Gegebenenfalls ist die Nutzung anzupassen und allfällige Nutzer der Liegenschaft sind zu informieren. Die für die gravitativen Naturgefahren zuständigen Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) veröffentlicht die zu befolgenden Empfehlungen und die Schutzmassnahmen, die von den Privateigentümern zu ergreifen sind. 2 Betreffend die tektonischen Naturgefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b gilt: a) der Kanton ist verantwortlich für die Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf das Verhalten im Erdbebenfall, insbesondere mittels eines spezifischen Ausbildungsprogrammes; b) der Kanton und die Gemeinden erarbeiten ihre eigene Notfallplanung für ein grösseres Erdbeben. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erarbeitung ihrer Notfallplanung technisch; c) die öffentliche Hand, die Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturanlagen und die privaten Grundeigentümer sind verantwortlich für die Prävention gegen Erdbeben, die ihr Eigentum betreffen könnten. Diese Prävention umfasst insbesondere die Überprüfung der Widerstandsfähigkeit von Gebäuden und Infrastrukturanlagen gegen Erdbeben und die Umsetzung der erforderlichen Verstärkungsmassnahmen. Die für Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturanlagen geltenden Spezialgesetzgebungen bleiben vorbehalten. d) Der Kanton erarbeitet für Zonen, für die er dies als nötig erachtet, die Karten der seismischen Mikrozonierung und der Baugrundklasse. 3 Im Bereich der meteorologisch-klimatischen Naturgefahren und anderer Gefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c ist die öffentliche Hand verpflichtet, den Betroffenen Warnungen, Alarme und erforderliche Informationen zukommen zu lassen. Die Kantonspolizei ist die kantonale Stelle, die für die Übermittlung von Warnungen und Alarmen an die Bevölkerung zuständig ist. 4 Der Staatsrat bestimmt die für die verschiedenen Naturgefahrenarten zuständigen kantonalen Verwaltungseinheiten. 5 Die Gemeinden können für die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zusammenarbeiten oder eine juristische Person des Privatrechts gründen.
Art. 4
Zuständigkeiten und Aufgaben im Bereich des integralen Risikomanagements 1 Betreffend die gravitativen Naturgefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a gilt: a) die öffentliche Hand engagiert sich aktiv, insbesondere indem sie für ihren Verantwortungsbereich und ihre Anlagen einen risikobasierten Flächenschutz bietet und durch Warnung und Alarmierung dafür sorgt, dass die privaten Akteure ihre Verantwortung wahrnehmen können; b) der Kanton ist zuständig für die Rhone, den Genfersee und das kantonale Strassennetz; c) die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet zuständig für die Bauzonen und deren Zugänge, die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone und deren Zugänge, ihre Infrastrukturanlagen und ihre Verkehrswege; d) die Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturanlagen sind unabhängig von deren Zuweisung zu einer Nutzungszone zuständig für ihre Anlagen, gegebenenfalls gemäss der für ihre Anlagen geltenden Spezialgesetzgebung; e) die Privateigentümer von Gebäuden und Infrastrukturanlagen ausserhalb der Bauzone sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Buchstabe c), für ihr Eigentum zuständig. Sie müssen sich selbst über die Gefahrensituation sowie deren mögliche Entwicklung informieren. Dasselbe gilt für die Zugänge. Gegebenenfalls ist die Nutzung anzupassen und allfällige Nutzer der Liegenschaft sind zu informieren. Die für die gravitativen Naturgefahren zuständigen Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) veröffentlicht die zu befolgenden Empfehlungen und die Schutzmassnahmen, die von den Privateigentümern zu ergreifen sind. 2 Betreffend die tektonischen Naturgefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b gilt: a) der Kanton ist verantwortlich für die Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf das Verhalten im Erdbebenfall, insbesondere mittels eines spezifischen Ausbildungsprogrammes; b) der Kanton und die Gemeinden erarbeiten ihre eigene Notfallplanung für ein grösseres Erdbeben. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erarbeitung ihrer Notfallplanung technisch; c) die öffentliche Hand, die Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturanlagen und die privaten Grundeigentümer sind verantwortlich für die Prävention gegen Erdbeben, die ihr Eigentum betreffen könnten. Diese Prävention umfasst insbesondere die Überprüfung der Widerstandsfähigkeit von Gebäuden und Infrastrukturanlagen gegen Erdbeben und die Umsetzung der erforderlichen Verstärkungsmassnahmen. Die für Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturanlagen geltenden Spezialgesetzgebungen bleiben vorbehalten. d) Der Kanton erarbeitet für Zonen, für die er dies als nötig erachtet, die Karten der seismischen Mikrozonierung und der Baugrundklasse. 3 Im Bereich der meteorologisch-klimatischen Naturgefahren und anderer Gefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c ist die öffentliche Hand verpflichtet, den Betroffenen Warnungen, Alarme und erforderliche Informationen zukommen zu lassen. Die Kantonspolizei ist die kantonale Stelle, die für die Übermittlung von Warnungen und Alarmen an die Bevölkerung zuständig ist. 4 Der Staatsrat bestimmt die für die verschiedenen Naturgefahrenarten zuständigen kantonalen Verwaltungseinheiten. 5 Die Gemeinden können für die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zusammenarbeiten oder eine juristische Person des Privatrechts gründen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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