Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 46
Ausgestaltung der Finanzierung 1 Die Aufteilung der Kosten unter den Projektbeteiligten erfolgt hauptsächlich anhand des Nutzniesser- und Verursacherprinzips. Die Grundsätze für die Kostenverteilung und die Berechnungsmethoden werden in einer Richtlinie des Departements festgelegt. Die zuständige Behörde bezeichnet mittels Beschluss und pro Projekt die Nutzniesser, die sich beteiligen müssen, und ihren Finanzierungsanteil. 2 Bei der Finanzierung wird für die Subventionierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Kosten unterschieden. Die Kriterien zur Definition der anerkannten Kosten werden in einer Richtlinie des Departements definiert. 3 Haben Nutzniesser keinen Anspruch auf Subventionen, wird ihr Anteil bei der Subventionsberechnung vorgängig vom Betrag der anerkannten Kosten abgezogen. 4 Erhöht die Ausführung eines gemäss den Artikeln 11 und 12 genehmigten Bauvorhabens die künftigen Kosten eines Projekts zulasten des Eigentümers des Fliessgewässers, Sees oder der Schutzbaute, so gehen die Zusatzkosten zulasten des Nutzniessers oder des Verursachers. 5 Das Projekt muss die Grundsätze für die Kostenverteilung unter den Nutzniessern enthalten, bevor es öffentlich aufgelegt wird. 6 Spenden werden bei der Subventionsberechnung nicht von den anerkannten Kosten abgezogen, sofern sie den vom Begünstigten zu tragenden Teil der Restkosten nicht übersteigen. 7 Die Finanzierung der Umsetzung der 3. Rhonekorrektion ist im Gesetz über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion (GFinR3) geregelt. 4.2 Subventionierung
Art. 46
Ausgestaltung der Finanzierung 1 Die Aufteilung der Kosten unter den Projektbeteiligten erfolgt hauptsächlich anhand des Nutzniesser- und Verursacherprinzips. Die Grundsätze für die Kostenverteilung und die Berechnungsmethoden werden in einer Richtlinie des Departements festgelegt. Die zuständige Behörde bezeichnet mittels Beschluss und pro Projekt die Nutzniesser, die sich beteiligen müssen, und ihren Finanzierungsanteil. 2 Bei der Finanzierung wird für die Subventionierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Kosten unterschieden. Die Kriterien zur Definition der anerkannten Kosten werden in einer Richtlinie des Departements definiert. 3 Haben Nutzniesser keinen Anspruch auf Subventionen, wird ihr Anteil bei der Subventionsberechnung vorgängig vom Betrag der anerkannten Kosten abgezogen. 4 Erhöht die Ausführung eines gemäss den Artikeln 11 und 12 genehmigten Bauvorhabens die künftigen Kosten eines Projekts zulasten des Eigentümers des Fliessgewässers, Sees oder der Schutzbaute, so gehen die Zusatzkosten zulasten des Nutzniessers oder des Verursachers. 5 Das Projekt muss die Grundsätze für die Kostenverteilung unter den Nutzniessern enthalten, bevor es öffentlich aufgelegt wird. 6 Spenden werden bei der Subventionsberechnung nicht von den anerkannten Kosten abgezogen, sofern sie den vom Begünstigten zu tragenden Teil der Restkosten nicht übersteigen. 7 Die Finanzierung der Umsetzung der 3. Rhonekorrektion ist im Gesetz über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion (GFinR3) geregelt. 4.2 Subventionierung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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