Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 48
Subventionierung der Präventivmassnahmen 1 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 90 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Erstellung und Aktualisierung der Grundlagendokumente, der Naturgefahrenkarten und der Alarm- und Einsatzpläne. 2 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Ausbildung und die Tätigkeit der kommunalen oder regionalen Naturgefahrenbeobachter. 3 Der Kanton unterstützt durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der anerkannten Kosten die Erstellung und den Betrieb von Überwachungs-, Warn- und Alarmierungssystemen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren schützen und welche die Grundsätze des integralen Risikomanagements berücksichtigen. 4 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Kontrolle und den Unterhalt der kommunalen Fliessgewässer und Seen sowie der Schutzbauten. Fälle, bei denen es sich nicht um einfache und regelmässig wiederkehrende Arbeiten handelt, oder Fälle mit einem wesentlichen Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit können finanziell wie Projekte im Sinne von Artikel 49 behandelt werden. 5 Die Finanzierung des Unterhalts von Schutzbauten Dritter gemäss den Artikeln 4 und 5 ist Aufgabe ihrer Eigentümer. Falls die Erstellung dieser Schutzbauten subventioniert wurde, kann ihr Unterhalt ebenfalls subventioniert werden. 6 Die Kosten für den Unterhalt privater Fliessgewässer und Seen gehen unter Vorbehalt anderer Bestimmungen zulasten der Eigentümer.
Art. 48
Subventionierung der Präventivmassnahmen 1 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 90 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Erstellung und Aktualisierung der Grundlagendokumente, der Naturgefahrenkarten und der Alarm- und Einsatzpläne. 2 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Ausbildung und die Tätigkeit der kommunalen oder regionalen Naturgefahrenbeobachter. 3 Der Kanton unterstützt durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der anerkannten Kosten die Erstellung und den Betrieb von Überwachungs-, Warn- und Alarmierungssystemen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren schützen und welche die Grundsätze des integralen Risikomanagements berücksichtigen. 4 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Kontrolle und den Unterhalt der kommunalen Fliessgewässer und Seen sowie der Schutzbauten. Fälle, bei denen es sich nicht um einfache und regelmässig wiederkehrende Arbeiten handelt, oder Fälle mit einem wesentlichen Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit können finanziell wie Projekte im Sinne von Artikel 49 behandelt werden. 5 Die Finanzierung des Unterhalts von Schutzbauten Dritter gemäss den Artikeln 4 und 5 ist Aufgabe ihrer Eigentümer. Falls die Erstellung dieser Schutzbauten subventioniert wurde, kann ihr Unterhalt ebenfalls subventioniert werden. 6 Die Kosten für den Unterhalt privater Fliessgewässer und Seen gehen unter Vorbehalt anderer Bestimmungen zulasten der Eigentümer.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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