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Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 49

Subventionierung des Wasserbaus, von Schutzbauten, dringlichen Massnahmen und Instandsetzungen 1 Durch die Gewährung von Beiträgen von mindestens 50 und bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die baulichen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und erheblicher Sachwerte vor Naturgefahren und die Revitalisierungsmassnahmen. Dabei sind die Grundsätze des integralen Risikomanagements zu berücksichtigen. 2 Die Höhe der kantonalen Subvention wird unter Berücksichtigung der Subventionsvorschriften des Bundes, des integralen Risikomanagements, der Bedeutung der zu schützenden Objekte, der Art der baulichen Massnahmen und ihrer Bedeutung für Natur und Gesellschaft festgelegt. Die Bedingungen für die Gewährung der Beiträge, die Kriterien für die Priorisierung der Projekte und die Berechnung der Beitragshöhe werden in einer Richtlinie des Departements definiert. 3 Der Kanton kann den Gemeinden eine zusätzliche ausserordentliche Subvention von maximal 10 Prozent für die Arbeiten gewähren, die diese nicht ausführen könnten, ohne dadurch ihre Finanzlage zu gefährden. Die Gesamthöhe der Subvention darf 95 Prozent nicht übersteigen. 4 Der Kanton kann die Gewährung von Beiträgen für Schutzmassnahmen verweigern oder die Beitragshöhe reduzieren, falls bei der Bestimmung der Raumnutzung auf mögliche Gefahren nicht gebührend Rücksicht genommen wurde, insbesondere bei Missachtung von Gefahrenkarten und amtlichen Warnhinweisen. 5 Im Falle von dringlichen Massnahmen oder Instandsetzungen kann eine Subventionierung erfolgen, wenn die Dienststelle die Arbeiten im Voraus bewilligt hat. 4.3 Andere Finanzierungen

Your change, as a redline

Art. 49

Subventionierung des Wasserbaus, von Schutzbauten, dringlichen Massnahmen und Instandsetzungen 1 Durch die Gewährung von Beiträgen von mindestens 50 und bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die baulichen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und erheblicher Sachwerte vor Naturgefahren und die Revitalisierungsmassnahmen. Dabei sind die Grundsätze des integralen Risikomanagements zu berücksichtigen. 2 Die Höhe der kantonalen Subvention wird unter Berücksichtigung der Subventionsvorschriften des Bundes, des integralen Risikomanagements, der Bedeutung der zu schützenden Objekte, der Art der baulichen Massnahmen und ihrer Bedeutung für Natur und Gesellschaft festgelegt. Die Bedingungen für die Gewährung der Beiträge, die Kriterien für die Priorisierung der Projekte und die Berechnung der Beitragshöhe werden in einer Richtlinie des Departements definiert. 3 Der Kanton kann den Gemeinden eine zusätzliche ausserordentliche Subvention von maximal 10 Prozent für die Arbeiten gewähren, die diese nicht ausführen könnten, ohne dadurch ihre Finanzlage zu gefährden. Die Gesamthöhe der Subvention darf 95 Prozent nicht übersteigen. 4 Der Kanton kann die Gewährung von Beiträgen für Schutzmassnahmen verweigern oder die Beitragshöhe reduzieren, falls bei der Bestimmung der Raumnutzung auf mögliche Gefahren nicht gebührend Rücksicht genommen wurde, insbesondere bei Missachtung von Gefahrenkarten und amtlichen Warnhinweisen. 5 Im Falle von dringlichen Massnahmen oder Instandsetzungen kann eine Subventionierung erfolgen, wenn die Dienststelle die Arbeiten im Voraus bewilligt hat. 4.3 Andere Finanzierungen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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