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Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5

Zuständigkeiten betreffend den Wasserbau 1 Der Wasserbau an Fliessgewässern und Seen und deren Unterhalt obliegen: a) dem Kanton für die Rhone und den Genfersee; er handelt durch das mit dem Wasserbau und den Naturgefahren beauftragte Departement (nachfolgend: Departement); b) den Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen auf ihrem Gebiet, die im kantonalen Inventar gemäss Artikel 7 aufgeführt sind; c) dem Eigentümer des Anrainer-Grundstücks oder dem Inhaber einer entsprechenden Dienstbarkeit für die Privatseen; d) dem Inhaber einer Konzession oder eines Nutzungsrechts am Gewässer, soweit ihm anlässlich der Erteilung der Konzession oder des Nutzungsrechts die Verpflichtung für den Wasserbau oder den Unterhalt der Gewässer gemäss der geltenden Gesetzgebung übertragen worden ist; e) den Geteilschaften oder Privatpersonen. 2 Das Departement kann gewisse Aufgaben für den Wasserbau, dringliche Arbeiten sowie den Unterhalt der Rhone und des Genfersees an die Gemeinden übertragen oder Dritte damit beauftragen. Diese Aufgabendelegation wird im Amtsblatt publiziert. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. 3 Die Gemeinden können gewisse Wasserbau- und Unterhaltsarbeiten an kommunalen Fliessgewässern und Seen durch Dritte ausführen lassen.

Your change, as a redline

Art. 5

Zuständigkeiten betreffend den Wasserbau 1 Der Wasserbau an Fliessgewässern und Seen und deren Unterhalt obliegen: a) dem Kanton für die Rhone und den Genfersee; er handelt durch das mit dem Wasserbau und den Naturgefahren beauftragte Departement (nachfolgend: Departement); b) den Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen auf ihrem Gebiet, die im kantonalen Inventar gemäss Artikel 7 aufgeführt sind; c) dem Eigentümer des Anrainer-Grundstücks oder dem Inhaber einer entsprechenden Dienstbarkeit für die Privatseen; d) dem Inhaber einer Konzession oder eines Nutzungsrechts am Gewässer, soweit ihm anlässlich der Erteilung der Konzession oder des Nutzungsrechts die Verpflichtung für den Wasserbau oder den Unterhalt der Gewässer gemäss der geltenden Gesetzgebung übertragen worden ist; e) den Geteilschaften oder Privatpersonen. 2 Das Departement kann gewisse Aufgaben für den Wasserbau, dringliche Arbeiten sowie den Unterhalt der Rhone und des Genfersees an die Gemeinden übertragen oder Dritte damit beauftragen. Diese Aufgabendelegation wird im Amtsblatt publiziert. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. 3 Die Gemeinden können gewisse Wasserbau- und Unterhaltsarbeiten an kommunalen Fliessgewässern und Seen durch Dritte ausführen lassen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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