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Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 50

Wasserbau am Genfersee und Unterhalt der Rhone und des Genfersees 1 Für die auf ihrem Gebiet gelegenen Teile des Genfersees gilt, nach Abzug der Beträge des Bundes und allfälliger Nutzniesserbeiträge, Folgendes: a) die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten für den Wasserbau mit einem Beitrag von 20 Prozent der anerkannten Restkosten, maximal aber mit 5 Prozent der anerkannten Gesamtkosten; b) der Kanton kann die Gemeindebeiträge ganz oder teilweise übernehmen, falls diese die Finanzlage der Gemeinden gefährden würden. 2 Die Aufteilung der Beteiligungen der Gemeinden und allfälliger Nutzniesser erfolgt nach den Grundsätzen des Nutzniesser- und Verursacherprinzips. Die Modalitäten werden in einer Richtlinie des Departements festgelegt. 3 Unabhängig von der Entscheidung, die Unterhaltsarbeiten vom Kanton an die Gemeinden zu delegieren, beteiligen sich die Gemeinden mit einem Beitrag von 30 Prozent am Unterhalt der Rhone und des Genfersees, soweit sich diese auf ihrem Gemeindegebiet befinden. Fälle, bei denen es sich nicht um einfache und regelmässig wiederkehrende Unterhaltsarbeiten handelt, oder Fälle mit einem wesentlichen Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit können finanziell gemäss GFinR3 behandelt werden.

Your change, as a redline

Art. 50

Wasserbau am Genfersee und Unterhalt der Rhone und des Genfersees 1 Für die auf ihrem Gebiet gelegenen Teile des Genfersees gilt, nach Abzug der Beträge des Bundes und allfälliger Nutzniesserbeiträge, Folgendes: a) die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten für den Wasserbau mit einem Beitrag von 20 Prozent der anerkannten Restkosten, maximal aber mit 5 Prozent der anerkannten Gesamtkosten; b) der Kanton kann die Gemeindebeiträge ganz oder teilweise übernehmen, falls diese die Finanzlage der Gemeinden gefährden würden. 2 Die Aufteilung der Beteiligungen der Gemeinden und allfälliger Nutzniesser erfolgt nach den Grundsätzen des Nutzniesser- und Verursacherprinzips. Die Modalitäten werden in einer Richtlinie des Departements festgelegt. 3 Unabhängig von der Entscheidung, die Unterhaltsarbeiten vom Kanton an die Gemeinden zu delegieren, beteiligen sich die Gemeinden mit einem Beitrag von 30 Prozent am Unterhalt der Rhone und des Genfersees, soweit sich diese auf ihrem Gemeindegebiet befinden. Fälle, bei denen es sich nicht um einfache und regelmässig wiederkehrende Unterhaltsarbeiten handelt, oder Fälle mit einem wesentlichen Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit können finanziell gemäss GFinR3 behandelt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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