Propose a change

Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 58

Ersatzvornahme 1 Kommen die zuständigen Behörden oder die Eigentümer von Infrastrukturanlagen gemäss Artikel 4 ihren Verpflichtungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes nicht nach, ordnet der Staatsrat, durch das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Department, alle notwendigen Massnahmen an und setzt ihnen nach Anhörung eine angemessene Frist für die Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Bei Nichtbefolgung innerhalb der gesetzten Frist hat das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Departement insbesondere folgende Befugnisse: a) es lässt nötigenfalls ein Projekt ausarbeiten, das den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes entspricht; b) es setzt dem Säumigen eine neue Frist für die Ausführung der Arbeiten und droht ihm im Falle der Nichtausführung eine Ersatzvornahme an; c) werden die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht ausgeführt, lässt es diese auf Kosten des Säumigen ausführen. Die Bestimmungen über die Aufteilung der Kosten gelten sinngemäss. Der Säumige trägt die zusätzlichen Kosten, die durch die Vernachlässigung seiner Pflicht in Bezug auf das Risikomanagement entstanden sind; d) wird der Unterhalt subventionierter Werke offensichtlich vernachlässigt, kann das Departement die Instandsetzung auf Kosten des Pflichtigen oder die Rückerstattung der ausgerichteten Beiträge verfügen. 3 Erfüllt der Säumige seine Aufgaben nicht und entsteht dadurch eine erhebliche Gefahr, ordnet das Departement die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Säumigen an oder führt diese durch. 6 Verschiedene Bestimmungen

Your change, as a redline

Art. 58

Ersatzvornahme 1 Kommen die zuständigen Behörden oder die Eigentümer von Infrastrukturanlagen gemäss Artikel 4 ihren Verpflichtungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes nicht nach, ordnet der Staatsrat, durch das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Department, alle notwendigen Massnahmen an und setzt ihnen nach Anhörung eine angemessene Frist für die Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Bei Nichtbefolgung innerhalb der gesetzten Frist hat das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Departement insbesondere folgende Befugnisse: a) es lässt nötigenfalls ein Projekt ausarbeiten, das den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes entspricht; b) es setzt dem Säumigen eine neue Frist für die Ausführung der Arbeiten und droht ihm im Falle der Nichtausführung eine Ersatzvornahme an; c) werden die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht ausgeführt, lässt es diese auf Kosten des Säumigen ausführen. Die Bestimmungen über die Aufteilung der Kosten gelten sinngemäss. Der Säumige trägt die zusätzlichen Kosten, die durch die Vernachlässigung seiner Pflicht in Bezug auf das Risikomanagement entstanden sind; d) wird der Unterhalt subventionierter Werke offensichtlich vernachlässigt, kann das Departement die Instandsetzung auf Kosten des Pflichtigen oder die Rückerstattung der ausgerichteten Beiträge verfügen. 3 Erfüllt der Säumige seine Aufgaben nicht und entsteht dadurch eine erhebliche Gefahr, ordnet das Departement die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Säumigen an oder führt diese durch. 6 Verschiedene Bestimmungen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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