Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau
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Change 1
Art. 65
Vollzug 1 Die zuständigen Behörden treffen alle Massnahmen für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes. 2 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung über die Naturgefahren und den Wasserbau und alle anderen für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. In der Verordnung wird unter anderem Folgendes geregelt: a) die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Dienststellen und Ämtern (Art. 4 Abs. 4); b) die Detailbestimmungen zur Delegation des Departements gewisser Aufgaben in Zusammenhang mit Naturgefahren und Gewässern an die Gemeinden (Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2); c) Naturgefahrenkarten und Gefahrenzonen (Art. 9 und 10); d) die Definition der Ausnahmebedingungen, die für die Erteilung von Baubewilligungen in gefährdeten Gebieten erfüllt sein müssen (Art. 12 Abs. 2 und 3); e) die Grundsätze der Entschädigung für die Betreiber von Wasserkraftwerken (Art. 21 Abs. 2); f) der Mindestumfang des Auflageprojekts (Art. 32 Abs. 2); g) die Definition von Projekten von geringer Bedeutung, geringfügigen Änderungen sowie von wichtigen Projektanpassungen (Art. 33 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1); h) die Bestimmung der Anspruchsberechtigten für die Subventionierung (Art. 47 Abs. 1). T1 Übergangsbestimmung Art. T1-1 1 Dieses Gesetz gilt ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid, der nach seinem Inkrafttreten gefasst wird, hat sich nach diesem Gesetz zu richten. 2 Die vorgängige Vernehmlassung gemäss Artikel 31 ist für Projekte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes öffentlich aufgelegt werden, nicht anwendbar. 3 Der Subventionssatz für Subventionsentscheide, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassen worden sind, bleibt unverändert. Alle hängigen Subventionsanträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht von der zuständigen Behörde entschieden wurden, unterliegen dem neuen Gesetz. 4 Die nachfolgenden Bestimmungen sind anwendbar bis zum Inkrafttreten der Spezialgesetzgebung über die Materialentnahme aus Fliessgewässern und Seen: a) der Staatsrat oder der Gemeinderat kann aus Gründen der Sicherheit und des Unterhalts im Rahmen des Gemeindegesetzes eine Konzession oder eine Bewilligung für die Materialentnahme erteilen, sofern die natürliche Geschiebebilanz dadurch nicht dauerhaft gestört wird und die Bestimmungen über den Gewässer- oder Naturschutz eingehalten werden. Die kommunalen Konzessionen müssen vom Staatsrat genehmigt werden. Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Spezialbewilligung gemäss Gewässerschutzgesetzgebung; b) die Gebühren für die Kiesentnahme im Genfersee und in der Rhone werden vom Staatsrat festgesetzt; die Gemeinden bestimmen die Höhe der Gebühren für die anderen Gewässer; c) besteht die Gefahr, dass die Geschiebebilanz durch die Kiesentnahme gestört wird oder wird gegen Bestimmungen des Gewässer- oder Naturschutzes verstossen, kann die Bewilligung oder Konzession von der zuständigen Behörde widerrufen oder eingeschränkt werden; d) nach Ablauf der Konzession oder Bewilligung ist die Wiederinstandsetzung gemäss entsprechendem Plan vorzunehmen. Der zur Kiesentnahme Berechtigte muss namentlich auf seine Kosten die Anlagen zur Kiesentnahme entfernen. Im Falle der Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung kann eine Kaution zur Gewährleistung der Wiederherstellung mittels Ersatzvornahme verlangt werden; e) bei dauerhaften Bauten oder Anlagen ist für die Nutzung des öffentlichen Eigentums eine Konzession oder Bewilligung erforderlich. Diese werden gewährt: 1. durch den Staatsrat für die Nutzung des kantonalen Gemeinguts nach Anhörung der Standortgemeinde, 2. durch den Gemeinderat für die Nutzung des kommunalen Gemeinguts mit Genehmigung des Staatsrats; f) für Kiesentnahmen, die für den Unterhalt für die Hochwassersicherheit oder eine Wiederherstellung nach einem Hochwasser erforderlich sind, ist keine Entnahmekonzession erforderlich; sie sind Gegenstand einer Bewilligung, die durch den Staatsrat, beziehungsweise den Gemeinderat erteilt wird; g) eine entsprechende Zone ist im Zonennutzungsplan auszuscheiden. Falls erforderlich, wird ein Sondernutzungsplan erarbeitet, der die Bodennutzung im Detail regelt und die besonderen Massnahmen für den Wasserbau sowie die Bewirtschaftung und die Materialnutzung präzisiert. Die Grundsätze und das Vorgehen werden im kantonalen Richtplan festgelegt; h) die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Gesuch gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zonenkonform ist. Fehlt eine entsprechende Zone kann die Bewirtschaftung ausnahmsweise Gegenstand einer Bewilligung im Sinne von Artikel 24 RPG sein. In jedem Fall wird die Baubewilligung von der kantonalen Baukommission erteilt; i) die Richtlinien des Staatsrats betreffend die Bewirtschaftung von Stein- und Erdmaterial sind anwendbar. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 10.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-112 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.06.2022 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2022-112
Art. 65
Vollzug 1 Die zuständigen Behörden treffen alle Massnahmen für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes. 2 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung über die Naturgefahren und den Wasserbau und alle anderen für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. In der Verordnung wird unter anderem Folgendes geregelt: a) die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Dienststellen und Ämtern (Art. 4 Abs. 4); b) die Detailbestimmungen zur Delegation des Departements gewisser Aufgaben in Zusammenhang mit Naturgefahren und Gewässern an die Gemeinden (Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2); c) Naturgefahrenkarten und Gefahrenzonen (Art. 9 und 10); d) die Definition der Ausnahmebedingungen, die für die Erteilung von Baubewilligungen in gefährdeten Gebieten erfüllt sein müssen (Art. 12 Abs. 2 und 3); e) die Grundsätze der Entschädigung für die Betreiber von Wasserkraftwerken (Art. 21 Abs. 2); f) der Mindestumfang des Auflageprojekts (Art. 32 Abs. 2); g) die Definition von Projekten von geringer Bedeutung, geringfügigen Änderungen sowie von wichtigen Projektanpassungen (Art. 33 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1); h) die Bestimmung der Anspruchsberechtigten für die Subventionierung (Art. 47 Abs. 1). T1 Übergangsbestimmung Art. T1-1 1 Dieses Gesetz gilt ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid, der nach seinem Inkrafttreten gefasst wird, hat sich nach diesem Gesetz zu richten. 2 Die vorgängige Vernehmlassung gemäss Artikel 31 ist für Projekte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes öffentlich aufgelegt werden, nicht anwendbar. 3 Der Subventionssatz für Subventionsentscheide, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassen worden sind, bleibt unverändert. Alle hängigen Subventionsanträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht von der zuständigen Behörde entschieden wurden, unterliegen dem neuen Gesetz. 4 Die nachfolgenden Bestimmungen sind anwendbar bis zum Inkrafttreten der Spezialgesetzgebung über die Materialentnahme aus Fliessgewässern und Seen: a) der Staatsrat oder der Gemeinderat kann aus Gründen der Sicherheit und des Unterhalts im Rahmen des Gemeindegesetzes eine Konzession oder eine Bewilligung für die Materialentnahme erteilen, sofern die natürliche Geschiebebilanz dadurch nicht dauerhaft gestört wird und die Bestimmungen über den Gewässer- oder Naturschutz eingehalten werden. Die kommunalen Konzessionen müssen vom Staatsrat genehmigt werden. Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Spezialbewilligung gemäss Gewässerschutzgesetzgebung; b) die Gebühren für die Kiesentnahme im Genfersee und in der Rhone werden vom Staatsrat festgesetzt; die Gemeinden bestimmen die Höhe der Gebühren für die anderen Gewässer; c) besteht die Gefahr, dass die Geschiebebilanz durch die Kiesentnahme gestört wird oder wird gegen Bestimmungen des Gewässer- oder Naturschutzes verstossen, kann die Bewilligung oder Konzession von der zuständigen Behörde widerrufen oder eingeschränkt werden; d) nach Ablauf der Konzession oder Bewilligung ist die Wiederinstandsetzung gemäss entsprechendem Plan vorzunehmen. Der zur Kiesentnahme Berechtigte muss namentlich auf seine Kosten die Anlagen zur Kiesentnahme entfernen. Im Falle der Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung kann eine Kaution zur Gewährleistung der Wiederherstellung mittels Ersatzvornahme verlangt werden; e) bei dauerhaften Bauten oder Anlagen ist für die Nutzung des öffentlichen Eigentums eine Konzession oder Bewilligung erforderlich. Diese werden gewährt: 1. durch den Staatsrat für die Nutzung des kantonalen Gemeinguts nach Anhörung der Standortgemeinde, 2. durch den Gemeinderat für die Nutzung des kommunalen Gemeinguts mit Genehmigung des Staatsrats; f) für Kiesentnahmen, die für den Unterhalt für die Hochwassersicherheit oder eine Wiederherstellung nach einem Hochwasser erforderlich sind, ist keine Entnahmekonzession erforderlich; sie sind Gegenstand einer Bewilligung, die durch den Staatsrat, beziehungsweise den Gemeinderat erteilt wird; g) eine entsprechende Zone ist im Zonennutzungsplan auszuscheiden. Falls erforderlich, wird ein Sondernutzungsplan erarbeitet, der die Bodennutzung im Detail regelt und die besonderen Massnahmen für den Wasserbau sowie die Bewirtschaftung und die Materialnutzung präzisiert. Die Grundsätze und das Vorgehen werden im kantonalen Richtplan festgelegt; h) die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Gesuch gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zonenkonform ist. Fehlt eine entsprechende Zone kann die Bewirtschaftung ausnahmsweise Gegenstand einer Bewilligung im Sinne von Artikel 24 RPG sein. In jedem Fall wird die Baubewilligung von der kantonalen Baukommission erteilt; i) die Richtlinien des Staatsrats betreffend die Bewirtschaftung von Stein- und Erdmaterial sind anwendbar. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 10.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-112 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.06.2022 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2022-112
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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