Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates (GR GRSTR)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 33 Seite 14/45
Informationsrechte 1 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgaben Informationsrechte geltend machen. 2 Zur Vorberatung von Sachgeschäften können die Kommissionen in Absprache mit dem zuständigen Mitglied des Stadtrates a. beim Stadtrat Berichte verlangen, b. Sachverständige der Verwaltung beiziehen, c. Augenscheine vornehmen, d. Informationen erhalten oder Akten einsehen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Sachgeschäftes wesentlich sind. Die Protokolle des Stadtrates sind davon ausgenommen. 3 Das zuständige Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, an Befragungen von Sachverständigen der Verwaltung teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen. 4 Zur Ausübung der Oberaufsicht kann die FGK zudem a. die Mitarbeitenden der Verwaltung befragen und anhören; zur Wahrung besonders schutzwürdiger Interessen kann die Kommission die Befragung ohne das zuständige Mitglied des Stadtrates durchführen, dieses ist nachträglich zur Stellungnahme einzuladen, b. in alle mit der Geschäftsführung oder mit dem Finanzhaushalt in Zusammenhang stehenden Akten einsehen, Akten einfordern oder Berichte über Akten verlangen, c. Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen; das zuständige Mitglied des Stadtrates ist vorgängig darüber zu informieren. 5 Die Kommissionen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben externe Sachverständige befragen und Gutachten einholen. 6 Die Subkommissionen der ständigen Kommissionen haben im Rahmen ihrer Aufgaben die gleichen Informationsrechte. 7 Die Kommissionsmitglieder sind in Bezug auf vorgelegte Informationen und Akten sowie Äusserungen von Mitgliedern des Stadtrates und städtischen Angestellten ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden. 8 Die Kommissionen und ihre Mitglieder haben kein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitenden der städtischen Verwaltung.
Art. 33 Seite 14/45
Informationsrechte 1 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgaben Informationsrechte geltend machen. 2 Zur Vorberatung von Sachgeschäften können die Kommissionen in Absprache mit dem zuständigen Mitglied des Stadtrates a. beim Stadtrat Berichte verlangen, b. Sachverständige der Verwaltung beiziehen, c. Augenscheine vornehmen, d. Informationen erhalten oder Akten einsehen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Sachgeschäftes wesentlich sind. Die Protokolle des Stadtrates sind davon ausgenommen. 3 Das zuständige Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, an Befragungen von Sachverständigen der Verwaltung teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen. 4 Zur Ausübung der Oberaufsicht kann die FGK zudem a. die Mitarbeitenden der Verwaltung befragen und anhören; zur Wahrung besonders schutzwürdiger Interessen kann die Kommission die Befragung ohne das zuständige Mitglied des Stadtrates durchführen, dieses ist nachträglich zur Stellungnahme einzuladen, b. in alle mit der Geschäftsführung oder mit dem Finanzhaushalt in Zusammenhang stehenden Akten einsehen, Akten einfordern oder Berichte über Akten verlangen, c. Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen; das zuständige Mitglied des Stadtrates ist vorgängig darüber zu informieren. 5 Die Kommissionen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben externe Sachverständige befragen und Gutachten einholen. 6 Die Subkommissionen der ständigen Kommissionen haben im Rahmen ihrer Aufgaben die gleichen Informationsrechte. 7 Die Kommissionsmitglieder sind in Bezug auf vorgelegte Informationen und Akten sowie Äusserungen von Mitgliedern des Stadtrates und städtischen Angestellten ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden. 8 Die Kommissionen und ihre Mitglieder haben kein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitenden der städtischen Verwaltung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.