§ 1
1 Der Beschluss des Kantonsrats über einen Staatsbeitrag an den Verein für Jugendprobleme und Suchtmittelfragen für den Betrieb einer Auffangstelle vom 18. März 1985 (SHR 850.300) wird mit Wirkung per Ende 2008 aufgehoben. 2 Der Integration des Projektes «Heroingestützte Behandlung Schaffhausen» in den Leistungsauftrag der Spitäler Schaffhausen per 1. Januar 2009 wird zugestimmt, mit Übernahme der nicht anderweitig finanzierbaren Kosten durch den Kanton im Rahmen des Staatsvoranschlages 2009 (Jahreskontrakt der Spitäler Schaffhausen). 3 Mit der Integration des Projektes wird der Beschluss des Kantonsrates über einen Staatsbeitrag an die Stadt Schaffhausen für das Projekt heroingestützte Behandlung in der Stadt Schaffhausen vom 4. September 2000 (SHR 812.610) hinfällig. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beschluss ausser Kraft zu setzen1) und aus der kantonalen Gesetzessammlung zu entfernen. 4 Diese Beschlüsse stehen unter Vorbehalt der Übernahme der Auffangstelle «Schärme» durch die Stadt Schaffhausen sowie der Aufhebung der Verordnung über die heroingestützte Behandlung schwer heroinabhängiger Personen in der Stadt Schaffhausen vom 2. April 2001 (RSS 890.1). 5 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Ausser Kraft gesetzt durch RRB vom 3. Februar 2009. 2) Amtsblatt 2008, S. 1357. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 812.620 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.09.2008 22.09.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 1357 Kanton Schaffhausen 812.620 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.09.2008 22.09.2008 Erstfassung Abl. 2008, S. 1357