Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 26
Zeichnungsberechtigung für Verwaltungseinheiten 1 Verwaltungsentscheide und andere wichtige Erklärungen des Departements werden vom Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin bzw. der Stellvertretung unterzeichnet; die übrigen Verlautbarungen des Departements können auch vom Departementssekretär oder der Departementssekretärin bzw. der Stellvertretung unterzeichnet werden. Für die Staatskanzlei ist der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin bzw. die Stellvertretung zeichnungsberechtigt. 2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bzw. der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin kann für bestimmte Aufgabenbereiche des Departements bzw. der Staatskanzlei anderweitige Zeichnungsberechtigungen einräumen. Solche Berechtigungen sind zu Handen der Interessierten in angemessener Weise bekannt zu machen. 3 Zeichnungsberechtigt für die Hauptabteilungen, Abteilungen und Fachstellen sind die Leiter oder die Leiterinnen bzw. die Stellvertretungen. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bzw. der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin kann für bestimmte Aufgabenbereiche anderweitige Zeichnungsberechtigungen einräumen. Solche Berechtigungen sind zu Handen der Interessierten in angemessener Weise bekannt zu machen. 4 Ausgabenbelege müssen von mindestens zwei Personen visiert werden. Folgende Visen sind dabei zwingend erforderlich: * a. * bei Beträgen bis 2000 Franken: des Leiters oder der Leiterin der Fachstelle; b. * bei Beträgen zwischen 2001 und 10 000 Franken: des Leiters oder der Leiterin der Abteilung; c. * bei Beträgen zwischen 10 001 und 50 000 Franken: des Leiters oder der Leiterin der Hauptabteilung; d. * bei Beträgen über 50 000 Franken: des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin bzw. des Ratsschreibers oder der Ratsschreiberin. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bzw. der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin regelt die Stellvertretung und kann für bestimmte Aufgabenbereiche anderweitige Visumsberechtigungen einräumen.
Art. 26
Zeichnungsberechtigung für Verwaltungseinheiten 1 Verwaltungsentscheide und andere wichtige Erklärungen des Departements werden vom Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin bzw. der Stellvertretung unterzeichnet; die übrigen Verlautbarungen des Departements können auch vom Departementssekretär oder der Departementssekretärin bzw. der Stellvertretung unterzeichnet werden. Für die Staatskanzlei ist der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin bzw. die Stellvertretung zeichnungsberechtigt. 2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bzw. der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin kann für bestimmte Aufgabenbereiche des Departements bzw. der Staatskanzlei anderweitige Zeichnungsberechtigungen einräumen. Solche Berechtigungen sind zu Handen der Interessierten in angemessener Weise bekannt zu machen. 3 Zeichnungsberechtigt für die Hauptabteilungen, Abteilungen und Fachstellen sind die Leiter oder die Leiterinnen bzw. die Stellvertretungen. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bzw. der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin kann für bestimmte Aufgabenbereiche anderweitige Zeichnungsberechtigungen einräumen. Solche Berechtigungen sind zu Handen der Interessierten in angemessener Weise bekannt zu machen. 4 Ausgabenbelege müssen von mindestens zwei Personen visiert werden. Folgende Visen sind dabei zwingend erforderlich: * a. * bei Beträgen bis 2000 Franken: des Leiters oder der Leiterin der Fachstelle; b. * bei Beträgen zwischen 2001 und 10 000 Franken: des Leiters oder der Leiterin der Abteilung; c. * bei Beträgen zwischen 10 001 und 50 000 Franken: des Leiters oder der Leiterin der Hauptabteilung; d. * bei Beträgen über 50 000 Franken: des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin bzw. des Ratsschreibers oder der Ratsschreiberin. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bzw. der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin regelt die Stellvertretung und kann für bestimmte Aufgabenbereiche anderweitige Visumsberechtigungen einräumen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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