Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Anträge zu Handen der Regierungssitzungen 1 Anträge zu Handen der Regierungssitzungen werden in der Form gestellt, wie sie der Regierungsrat verabschieden soll. Sie enthalten die erforderlichen Erläuterungen und Beilagen, den allfälligen Hinweis auf die nur zur Einsichtnahme aufgelegten Akten (Art. 10) sowie den Beschlussentwurf. Die Staatskanzlei kann zur Gestaltung der Anträge Weisungen erlassen. 2 Die Einreichung der Anträge erfolgt durch die Übermittlung der Unterlagen an die Regierungsmitglieder, den Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin und die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei kann durch Weisung Anträge bezeichnen, die nur ihr zur Aktenauflage übermittelt werden müssen. 3 Anträge sind bis spätestens vier Tage vor der Regierungssitzung einzureichen, an der sie behandelt werden sollen. 1) GS I A/1/1 2) GS II A/3/2 SBE IX/6 318 1 4 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat auch Anträge behandeln, welche die Anforderungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllen. Er kann für besonders bedeutsame oder umfangreiche Anträge einen früheren Einreichungstermin beschliessen.
Art. 3
Anträge zu Handen der Regierungssitzungen 1 Anträge zu Handen der Regierungssitzungen werden in der Form gestellt, wie sie der Regierungsrat verabschieden soll. Sie enthalten die erforderlichen Erläuterungen und Beilagen, den allfälligen Hinweis auf die nur zur Einsichtnahme aufgelegten Akten (Art. 10) sowie den Beschlussentwurf. Die Staatskanzlei kann zur Gestaltung der Anträge Weisungen erlassen. 2 Die Einreichung der Anträge erfolgt durch die Übermittlung der Unterlagen an die Regierungsmitglieder, den Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin und die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei kann durch Weisung Anträge bezeichnen, die nur ihr zur Aktenauflage übermittelt werden müssen. 3 Anträge sind bis spätestens vier Tage vor der Regierungssitzung einzureichen, an der sie behandelt werden sollen. 1) GS I A/1/1 2) GS II A/3/2 SBE IX/6 318 1 4 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat auch Anträge behandeln, welche die Anforderungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllen. Er kann für besonders bedeutsame oder umfangreiche Anträge einen früheren Einreichungstermin beschliessen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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