Propose a change

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 33

Nachweis der Verwaltungstätigkeit * 1 Die Verwaltungseinheiten erbringen den Nachweis über ihre Geschäftstätigkeit aufgrund einer: * a. * vollständigen, systematischen und nachvollziehbaren Aktenführung; und b. * ordnungsgemässen Geschäftsverwaltung. 2 … * 3 Die ordnungsgemässe Geschäftsverwaltung besteht insbesondere aus der systematischen Aufzeichnung des Geschäftsprozesses und aus der Verwaltung der dabei entstehenden Informationen. * 4 Die während der Laufzeit eines Geschäfts entstehenden Informationen müssen das Geschäft vollständig und nachvollziehbar dokumentieren. * Art. 33a * Einsatz von Geschäftsverwaltungssystemen 1 Für den Nachweis ihrer Verwaltungstätigkeit setzen die Verwaltungseinheiten ein standardisiertes elektronisches Geschäftsverwaltungssystem (GE- VER) ein. 2 Sie können für spezifische Aufgaben ein nicht standardisiertes GEVER- System einsetzen, wenn: a. das standardisierte GEVER-System die Erfüllung der Aufgaben nicht angemessen unterstützt; und b. die Beschaffung, Entwicklung und der Betrieb des nicht standardisierten GEVER-Systems unter Berücksichtigung aller Kosten insgesamt günstiger ist. 3 Der Einsatz eines nicht standardisierten GEVER-Systems setzt eine Prüfung durch die Fachstelle Digitale Verwaltung unter Einbezug des Landesarchivs voraus. Art. 33b * Verbot der parallelen Bewirtschaftung 1 Geschäftsrelevante Informationen dürfen nicht in mehreren GEVER-Systemen parallel bewirtschaftet werden. 2 Sie dürfen vorübergehend ausserhalb von GEVER-Systemen bearbeitet werden, insbesondere um die Zusammenarbeit mit externen Stellen zu ermöglichen. 3 Nach der externen Bearbeitung sind die geschäftsrelevanten Informationen in das GEVER-System zurückzuführen. Art. 33c * Grundstruktur der Ablage 1 Die Verwaltungseinheiten führen in ihren GEVER-Systemen ein Ordnungssystem. 2 Die Informationen sind in Dossiers abzulegen. Jedes Dossier muss einer Position des Ordnungssystems eindeutig zugeordnet sein. 3 Nach Beendigung eines Geschäftes vervollständigen und bereinigen die Verwaltungseinheiten das Dossier und schliessen es in ihrem GEVER-System ab. 4. Information und Kommunikation

Your change, as a redline

Art. 33

Nachweis der Verwaltungstätigkeit * 1 Die Verwaltungseinheiten erbringen den Nachweis über ihre Geschäftstätigkeit aufgrund einer: * a. * vollständigen, systematischen und nachvollziehbaren Aktenführung; und b. * ordnungsgemässen Geschäftsverwaltung. 2 … * 3 Die ordnungsgemässe Geschäftsverwaltung besteht insbesondere aus der systematischen Aufzeichnung des Geschäftsprozesses und aus der Verwaltung der dabei entstehenden Informationen. * 4 Die während der Laufzeit eines Geschäfts entstehenden Informationen müssen das Geschäft vollständig und nachvollziehbar dokumentieren. * Art. 33a * Einsatz von Geschäftsverwaltungssystemen 1 Für den Nachweis ihrer Verwaltungstätigkeit setzen die Verwaltungseinheiten ein standardisiertes elektronisches Geschäftsverwaltungssystem (GE- VER) ein. 2 Sie können für spezifische Aufgaben ein nicht standardisiertes GEVER- System einsetzen, wenn: a. das standardisierte GEVER-System die Erfüllung der Aufgaben nicht angemessen unterstützt; und b. die Beschaffung, Entwicklung und der Betrieb des nicht standardisierten GEVER-Systems unter Berücksichtigung aller Kosten insgesamt günstiger ist. 3 Der Einsatz eines nicht standardisierten GEVER-Systems setzt eine Prüfung durch die Fachstelle Digitale Verwaltung unter Einbezug des Landesarchivs voraus. Art. 33b * Verbot der parallelen Bewirtschaftung 1 Geschäftsrelevante Informationen dürfen nicht in mehreren GEVER-Systemen parallel bewirtschaftet werden. 2 Sie dürfen vorübergehend ausserhalb von GEVER-Systemen bearbeitet werden, insbesondere um die Zusammenarbeit mit externen Stellen zu ermöglichen. 3 Nach der externen Bearbeitung sind die geschäftsrelevanten Informationen in das GEVER-System zurückzuführen. Art. 33c * Grundstruktur der Ablage 1 Die Verwaltungseinheiten führen in ihren GEVER-Systemen ein Ordnungssystem. 2 Die Informationen sind in Dossiers abzulegen. Jedes Dossier muss einer Position des Ordnungssystems eindeutig zugeordnet sein. 3 Nach Beendigung eines Geschäftes vervollständigen und bereinigen die Verwaltungseinheiten das Dossier und schliessen es in ihrem GEVER-System ab. 4. Information und Kommunikation

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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