Art. 15 Notifikation und Umsetzung der Kategorie A
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens setzt jedes Entwicklungs-Mitglied seine Verpflichtungen der Kategorie A um. Diese der Kategorie A zugewiesenen Verpflichtungen werden damit zum Bestandteil dieses Abkommens.
2. Ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland kann dem Ausschuss bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen notifizieren, die es der Kategorie A zugewiesen hat. Die von einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland der Kategorie A zugewiesenen Verpflichtungen werden damit zum Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 20 Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
1. Für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten mit einem Entwicklungsland-Mitglied in Bezug auf eine Bestimmung, die dieses Mitglied der Kategorie A zugewiesen hat.
2. Für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten mit einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland in Bezug auf eine Bestimmung, die dieses Mitglied der Kategorie A zugewiesen hat.
3. Für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umsetzung einer Bestimmung aus den Kategorien B oder C durch ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung für die Beilegung von Streitigkeiten mit diesem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland in Bezug auf diese Bestimmung.
4. Ungeachtet der Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung berücksichtigt ein Mitglied vor Beantragung von Konsultationen nach den Artikeln XXII oder XXIII des GATT 1994 und auf allen Verfahrensstufen bei der Beilegung einer Streitigkeit über eine Massnahme eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes die besondere Lage von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern. Des Weiteren üben die Mitglieder Zurückhaltung bei der Unterbreitung von Streitfällen nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung, wenn am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer betroffen sind.
5. Jedes Mitglied gibt anderen Mitgliedern auf Ersuchen während der nach diesem Artikel eingeräumten Karenzfrist angemessene Gelegenheit, jede mit der Umsetzung dieses Abkommens zusammenhängende Frage zu diskutieren.
Art. 21 Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten
1. Gebermitglieder stimmen zu, die Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern entweder bilateral oder über die geeigneten internationalen Organisationen zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu erleichtern. Das Ziel besteht darin, Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländern zu helfen, die Bestimmungen aus Teil I dieses Abkommens umzusetzen.
2. Angesichts der besonderen Bedürfnisse von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern sollten sie gezielte Hilfe und Unterstützung erhalten, damit sie eine nachhaltige Kapazität zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aufbauen können. Durch einschlägige Mechanismen der Entwicklungszusammenarbeit und in Vereinbarkeit mit den Grundsätzen technischer Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten nach Absatz 3 sind die Entwicklungspartner bestrebt, in diesem Bereich Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten so zu erbringen, dass bestehende Entwicklungsschwerpunkte nicht beeinträchtigt werden.
3. Die Mitglieder sind bestrebt, die folgenden Grundsätze zur Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung dieses Abkommens anzuwenden:
(a) den gesamten Entwicklungsrahmens von Empfängerländern und -regionen sowie, wo sinnvoll und angemessen, laufende Reform- und technische Hilfsprogramme berücksichtigen;
(b) wo sinnvoll und angemessen, Tätigkeiten zur Lösung regionaler und subregionaler Herausforderungen und zur Förderung der regionalen und subregionalen Integration einschliessen;
(c) sicherstellen, dass laufende Reformtätigkeiten der Privatwirtschaft zur Handelserleichterung Eingang in die Unterstützungstätigkeiten finden;
(d) die Koordinierung unter Mitgliedern sowie zwischen ihnen und anderen einschlägigen Einrichtungen, einschliesslich regionaler Wirtschaftsgemeinschaften, fördern, um grösstmögliche Wirksamkeit und bestmögliche Ergebnisse aus dieser Unterstützung zu gewährleisten; zu diesem Zweck:(i) sollte die Koordinierung zwischen Partnermitgliedern und Gebern sowie unter bilateralen und multilateralen Gebern in erster Linie im Land oder in der Region, wo die Hilfe erbracht werden soll, darauf abzielen, durch die enge Abstimmung von technischen Hilfseinsätzen und kapazitätsaufbauenden Interventionen Überschneidungen und Doppelspurigkeiten in Hilfsprogrammen sowie Widersprüchlichkeiten in Reformtätigkeiten zu vermeiden,
(ii) sollte für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer der Erweiterte integrierte Rahmen für handelsbezogene Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder (Enhanced Integrated Framework for trade-related assistance for the least-developed countries, EIF) Teil dieses Koordinierungsprozesses sein, und
(iii) sollten die Mitglieder bei der Umsetzung dieses Abkommens und der technischen Hilfe auch die interne Koordinierung zwischen ihren Handels- und Entwicklungsbeamten sowohl in den Hauptstädten als auch in Genf fördern;
(e) die Verwendung von auf Landes- und Regionalebene bestehenden Koordinierungsstrukturen wie Rundtischgespräche und Konsultativgruppen bei der Koordinierung und Überwachung von Umsetzungstätigkeiten fördern; und
(f) Entwicklungsland-Mitglieder dazu ermuntern, Kapazitätsaufbau für andere Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer zu leisten, und wo möglich die Unterstützung solcher Tätigkeiten in Betracht ziehen;
4. Der Ausschuss führt pro Jahr mindestens eine spezifische Sitzung durch, um:
(a) alle Probleme bezüglich der Umsetzung von Bestimmungen oder Teilen von Bestimmungen dieses Abkommens zu diskutieren;
(b) den Fortschritt bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung dieses Abkommens zu prüfen, einschliesslich in Bezug auf etwaige Entwicklungsland-Mitglieder oder am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer ohne angemessene Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten;
(c) Erfahrungen und Informationen zu laufenden Hilfsprogrammen zum Aufbau von Kapazitäten und Umsetzungsprogrammen auszutauschen, einschliesslich der Herausforderungen und Erfolge;
(d) Gebernotifikationen nach Artikel 22 zu prüfen; und
(e) das Funktionieren von Absatz 2 zu überprüfen.
Art. 22 Dem Ausschuss vorzulegende Informationen über Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten
1. Um Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern Transparenz über die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung von Teil I zu bieten, legt jedes Gebermitglied, das Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern bei der Umsetzung dieses Abkommens hilft, dem Ausschuss bei Inkrafttreten dieses Abkommens und in der Folge jährlich die folgenden Informationen über seine in den vorangegangenen 12 Monaten ausgerichtete und, wenn vorhanden, für die kommenden 12 Monate zugesicherte Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten vor:
(a) eine Beschreibung der Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten;
(b) den Stand und den zugesicherten/ausgerichteten Betrag;
(c) die Verfahren, nach denen Hilfe und Unterstützung ausgerichtet werden;
(d) das begünstigte Mitglied oder nötigenfalls die begünstigte Region; und
(e) die Durchführungsstelle des Mitglieds, das Hilfe und Unterstützung leistet.
Die Informationen werden gemäss der Vorlage in Anhang 1 vorgelegt. Im Fall von Mitgliedern, die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (in diesem Abkommen nachfolgend als die «OECD» bezeichnet) angehören, können die vorgelegten Informationen auf den einschlägigen Informationen des OECD-Gläubigerberichtssystems beruhen. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich imstande sehen, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten, werden zur Meldung der oben genannten Informationen ermuntert.
2. Gebermitglieder, die Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern helfen, melden dem Ausschuss:
(a) die Kontaktstellen ihrer Behörden, die für die Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung von Teil I dieses Abkommens verantwortlich sind, einschliesslich, wo möglich, Informationen zu Kontaktstellen im Land oder in der Region, wo die Hilfe und Unterstützung erbracht werden soll; und
(b) Informationen über das Verfahren und die Mechanismen zur Beantragung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten.
Entwicklungsland-Mitglieder, die sich imstande sehen, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten, werden zur Meldung der oben genannten Angaben ermuntert.
3. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer mit der Absicht, handelserleichterungsbezogene Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu beanspruchen, unterbreiten dem Ausschuss Angaben zu der oder den Kontaktstelle(n) der für die Koordinierung und Priorisierung dieser Hilfe und Unterstützung verantwortlichen Behörde(n).
4. Mitglieder können die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 im Internetangeben und aktualisieren diese Angaben wenn nötig. Das Sekretariat macht alle diese Informationen öffentlich verfügbar.
5. Der Ausschuss lädt einschlägige internationale und regionale Organisationen (wie den Internationalen Währungsfonds, die OECD, die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, die WZO, die Regionalkommissionen der Vereinten Nationen, die Weltbank oder deren Untergremien sowie regionale Entwicklungsbanken) und andere Zusammenarbeitsstellen ein, Informationen nach den Absätzen 1, 2 und 4 zu melden.
Die vorgelegten Informationen spiegeln den nachfrageorientierten Charakter der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten.
Art. 23 Institutionelle Bestimmungen
1 Ausschuss über Handelserleichterungen
1.1 Hiermit wird ein Ausschuss über Handelserleichterungen eingesetzt.
1.2 Der Ausschuss steht allen Mitgliedern zur Teilnahme offen und wählt seine(n) eigene(n) Vorsitzende(n). Der Ausschuss trifft sich nach Bedarf und wie in den entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehen, mindestens aber einmal im Jahr, um Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, zu allen mit der Durchführung dieses Abkommens oder der Förderung seiner Ziele verbundenen Fragen Konsultationen abzuhalten. Der Ausschuss übt die Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden. Der Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
1.3 Der Ausschuss kann benötigte Untergremien einsetzen. Diese Gremien erstatten dem Ausschuss Bericht.
1.4 Der Ausschuss arbeitet Verfahren aus, nach denen Mitglieder gegebenenfalls einschlägige Informationen und bewährte Praktiken austauschen.
1.5 Der Ausschuss pflegt einen engen Kontakt zu anderen internationalen Organisationen aus dem Bereich der Handelserleichterung wie der WZO, um den besten verfügbaren Rat zur Umsetzung und Verwaltung dieses Abkommens einzuholen und um sicherzustellen, dass unnötige Doppelarbeit vermieden wird. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss Vertreter solcher Organisationen oder deren Untergremien dazu einladen:
(a) an Treffen des Ausschusses teilzunehmen; und
(b) spezifische, mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundene Angelegenheiten zu diskutieren.
1.6 Der Ausschuss überprüft das Funktionieren und die Umsetzung dieses Abkommens vier Jahre nach dessen Inkrafttreten und danach regelmässig.
1.7 Mitglieder werden ermuntert, Fragen bezüglich der Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens dem Ausschuss vorzulegen.
1.8 Der Ausschuss ermuntert und erleichtert Ad-hoc-Diskussionen unter Mitgliedern zu spezifischen, sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen mit dem Ziel, schnell eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu erreichen.
2 Nationaler Ausschuss über Handelserleichterungen
Jedes Mitglied setzt einen nationalen Ausschuss über Handelserleichterungen ein, behält ihn bei oder bezeichnet einen bestehenden Mechanismus zur Erleichterung sowohl der inländischen Koordinierung als auch der Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.
Art. 24 Schlussbestimmungen
1. Für den Zweck dieses Abkommens schliesst der Begriff «Mitglied» die zuständige Behörde dieses Mitglieds ein.
2. Alle Bestimmungen dieses Abkommens sind für alle Mitglieder bindend.
3. Die Mitglieder setzen dieses Abkommen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens um. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die die Inanspruchnahme der Bestimmungen von Teil II wählen, setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Teil II um.
4. Ein Mitglied, das dieses Abkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, setzt seine Verpflichtungen aus den Kategorien B und C nach den einschlägigen Fristen um, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
5. Mitglieder, die einer Zollunion oder regionalen Wirtschaftsvereinigung angehören, können zur Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen regionale Vorgehensweisen beschliessen, einschliesslich durch die Einrichtung und den Einsatz regionaler Gremien.
6. Unbeschadet der Allgemeinen Auslegungsregel zu Anhang 1A des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation wird nichts in diesem Abkommen so ausgelegt, als vermindere es die Pflichten von Mitgliedern aus dem GATT 1994. Darüber hinaus wird nichts in diesem Abkommen so ausgelegt, als vermindere es die Rechte und Pflichten von Mitgliedern aus dem Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse und dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
7. Alle Ausnahmen und Befreiungen aus dem GATT 1994 finden auf die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung. Die auf das GATT 1994 oder Teile davon anwendbaren Ausnahmeregelungen, die in Übereinstimmung mit Artikel IX Absatz 3 und Artikel IX Absatz 4 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation gewährt werden, und alle sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens darauf beziehenden Änderungen finden auf die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
8. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen Anwendung, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich anders bestimmt.
9. Vorbehalte bezüglich irgendeiner der Bestimmungen dieses Abkommens sind ohne Zustimmung der anderen Mitglieder unzulässig.
10. Die Verpflichtungen der Kategorie A von Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern, die in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absätze 1 und 2 diesem Abkommen angehängt werden, stellen Bestandteile dieses Abkommens dar.
11. Die Verpflichtungen der Kategorien B und C von Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern, die vom Ausschuss zur Kenntnis genommen und diesem Abkommen nach Artikel 16 Absatz 5 angehängt wurden, stellen Bestandteile dieses Abkommens dar.
Die schliesst Artikel V Absatz 7 und Artikel X Absatz 1 des GATT 1994 und die ergänzende Bemerkung zu Artikel VIII des GATT 1994 ein.
Art. I Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Massnahmen der Mitglieder, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.
2. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:
a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
b) im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds;
c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
d) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch natürliche Personen eines Mitglieds, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aufhalten.
3. Im Sinne dieses Abkommens:
a) bezeichnet der Ausdruck «Massnahmen der Mitglieder» Massnahmeni) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden, sowie
ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse.
In Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen nach diesem Abkommen trifft jedes Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;
b) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
c) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.
Art. II Meistbegünstigung
1. Jedes Mitglied gewährt hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Abkommen fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewährt.
2. Ein Mitglied kann eine Massnahme, die mit Absatz 1 nicht vereinbar ist, unter der Voraussetzung aufrechterhalten, dass diese Massnahme im Anhang zu Befreiungen zu Artikel II aufgeführt ist und die Bedingungen jenes Anhangs erfüllt.
3. Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. III Transparenz
1. Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend und, von Notlagen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Abkommens beziehen oder sie betreffen. Internationale Übereinkünfte, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
3. Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend und mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, sonstiger Vorschriften oder Verwaltungsrichtlinien, die den Dienstleistungshandel, soweit er den besonderen Verpflichtungen dieses Mitglieds im Rahmen dieses Abkommens unterliegt, wesentlich betreffen.
4. Jedes Mitglied beantwortet umgehend alle Ersuchen eines anderen Mitglieds um bestimmte Auskünfte über jede seiner allgemein geltenden Massnahmen oder internationalen Übereinkünfte im Sinne von Absatz 1. Ferner richtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten sowie über die der Notifikationspflicht nach Absatz 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO (im folgenden als «WTO-Abkommen» bezeichnet) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsland-Mitglieder können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, angemessen flexible Lösungen vereinbart werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.
5. Jedes Mitglied kann dem Rat für Dienstleistungshandel jede Massnahme eines anderen Mitglieds notifizieren, die nach seiner Auffassung die Wirkungsweise dieses Abkommens berührt.
Mitglieder sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Art. IV Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer
1. Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern am Welthandel wird durch ausgehandelte spezifische Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, die sich beziehen auf
a) die Stärkung der Kapazität, der Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen, unter anderem durch Zugang zu Technologie auf kommerzieller Basis;
b) die Verbesserung ihres Zugangs zu Vertriebswegen und Informationsnetzen und
c) die Liberalisierung des Marktzugangs in Sektoren und Erbringungsweisen, die für die Ausfuhren dieser Länder von Interesse sind.
2. Die Industrieland-Mitglieder und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anlaufstellen, um den Dienstleistungserbringern aus Entwicklungsland-Mitgliedern den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informationen über
a) kommerzielle und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistung;
b) Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Befähigungsnachweise und
c) Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie
zu erleichtern.
3. Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern besonderer Vorrang gegeben. Die schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in bezug auf die Übernahme ausgehandelter spezifischer Verpflichtungen ist angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs‑, Handels- und Finanzbereich besonders zu berücksichtigen.
Art. V Wirtschaftliche Integration
1. Dieses Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein oder eine Übereinkunft zu schliessen, die den Dienstleistungshandel zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft liberalisiert; jedoch muss eine solche Übereinkunft
a) einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich haben und
b) vorsehen, dass praktisch jede Diskriminierung im Sinne von Artikel XVII zwischen oder unter den Vertragsparteien in den Sektoren, für die Buchstabe a gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durchi) Abschaffung bestehender diskriminierender Massnahmen und/oder
ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Massnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans; ausgenommen sind Massnahmen, die nach den Artikeln XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind.
2. Bei der Prüfung, ob die unter Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Übereinkunft zum umfassenderen Prozess der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.
3. a) Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Absatz 1 genannten Art sind, sind die in Absatz 1, insbesondere unter Buchstabe b, genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der betroffenen Länder im allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben.
b) Ungeachtet des Absatzes 6 kann bei Übereinkünften der in Absatz 1 genannten Art, an denen nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden.
4. Eine Übereinkunft nach Absatz 1 ist so zu gestalten, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtert wird, und darf für Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für den Dienstleistungshandel in den jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluss der Übereinkunft bestehenden Niveau nicht erhöhen.
5. Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluss, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft eine spezifische Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zurückzunehmen oder zu ändern, so ist diese Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Artikel XXI Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.
6. Einem Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspartei einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft vorgesehene Behandlung, sofern er im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieser Übereinkunft wesentliche Geschäfte tätigt.
7. a) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für Dienstleistungshandel umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Übereinkunft. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkunft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist.
b) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, die nach einem Zeitplan durchgeführt wird, berichten dem Rat für Dienstleistungshandel regelmässig über deren Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er dies für erforderlich hält.
c) Auf der Grundlage der Berichte der unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.
8. Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Absatz 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen.
Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsweisen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsweise von vorneherein ausgeschlossen werden.
Die Liste der spezifischen Verpflichtungen und die endgültige Liste der Befreiungen von Artikel II (Meistbegünstigung) der Schweiz sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
Art. Vbis Übereinkünfte über die Integration der Arbeitsmärkte
Dieses Abkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein, welche die volle Integration der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt, unter der Voraussetzung, dass die Übereinkunft
a) Staatsangehörige der Vertragsparteien von dem Erfordernis einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung freistellt;
b) dem Rat für Dienstleistungshandel notifiziert wird.
Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragsparteien das Recht auf freien Zugang zu den Stellenmärkten der Vertragsparteien und umfasst Massnahmen hinsichtlich der Verdienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen.
Art. VI Innerstaatliche Regelungen
1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Mitglieder sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. a) Jedes Mitglied wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren beibehalten oder so bald wie möglich einführen, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt das Mitglied Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
b) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, als verpflichte er ein Mitglied, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit seiner verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung unvereinbar sind.
3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden des Mitglieds diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf die Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, erarbeitet der Rat für Dienstleistungshandel mit Hilfe der von ihm gegebenenfalls eingesetzten geeigneten Gremien alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem
a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
b) nicht belastender sind, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist;
c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
5. a) In Sektoren, in denen ein Mitglied spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet das Mitglied bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, diei) mit den in Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien nicht vereinbar ist; und
ii) die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtungen in diesen Sektoren eingegangen wurden, von dem Mitglied vernünftigerweise nicht erwartet werden konnten.
b) Bei der Beurteilung, ob ein Mitglied die Pflicht nach Absatz 5 Buchstabe a erfüllt, sind die von dem Mitglied angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen.
6. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jedes Mitglied angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Mitglieder vor.
Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.
Art. VII Anerkennung
1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 3 kann ein Mitglied die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einem bestimmten Staat erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Staat beruhen oder einseitig gewährt werden.
2. Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung nach Absatz 1 ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt es jedem anderen Mitglied angemessene Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Zulassungen, Bescheinigungen oder Anforderungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds erworben oder erfüllt worden sind, anzuerkennen sind.
3. Ein Mitglied darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung seiner Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
4. Jedes Mitglied
a) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das Mitglied über seine bestehenden Anerkennungsmassnahmen und erklärt, ob diese Massnahmen auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen nach Absatz 1 getroffen wurden;
b) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend und möglichst frühzeitig über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Übereinkunft oder Vereinbarung nach Absatz 1, um anderen Mitgliedern angemessene Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor diese in eine entscheidende Phase eintreten;
c) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend, wenn es neue Anerkennungsmassnahmen beschliesst oder bestehende erheblich ändert und erklärt, ob diese Massnahmen auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen nach Absatz 1 getroffen wurden.
5. Die Anerkennung soll soweit wie möglich auf multilateral vereinbarten Kriterien beruhen. Die Mitglieder arbeiten in geeigneten Fällen mit entsprechenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um gemeinsame internationale Normen und Kriterien für die Anerkennung sowie gemeinsame internationale Normen für die Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten und Berufe im Dienstleistungsbereich zu erarbeiten und anzunehmen.
Art. VIII Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
1. Jedes Mitglied gewährleistet, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsgebiet des Mitglieds bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten des Mitglieds nach Artikel II sowie mit seinen spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.
2. Tritt ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mit Monopolstellung entweder direkt oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds, so gewährleistet das Mitglied, dass der Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in seinem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3. Auf Antrag eines Mitglieds, das Grund zu der Annahme hat, dass der Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds mit Monopolstellung entgegen Absatz 1 oder 2 tätig ist, kann der Rat für Dienstleistungshandel das für die Einsetzung, Unterhaltung oder Genehmigung dieses Erbringers verantwortliche Mitglied ersuchen, spezifische Auskünfte über die entsprechenden Tätigkeiten zu geben.
4. Gewährt ein Mitglied nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Monopolrechte hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung, die seinen spezifischen Verpflichtungen unterliegt, so unterrichtet dieses Mitglied den Rat für Dienstleistungshandel spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Gewährung der Monopolrechte; es gilt Artikel XXI Absätze 2, 3 und 4.
5. Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern ein Mitglied rechtlich oder tatsächlich a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in seinem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
Art. IX Geschäftspraktiken
1. Die Mitglieder erkennen an, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel VIII fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.
2. Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Das Mitglied, an das der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass es öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Das Mitglied, an das der Antrag gerichtet wird, gibt dem antragstellenden Mitglied ferner vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses einer befriedigenden Übereinkunft über die Wahrung der Vertraulichkeit durch das antragstellende Mitglied weitere verfügbare Informationen.
Art. X Massnahmen bei Notlagen
1. Entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Massnahmen bei Notlagen geführt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam.
2. Bevor die in Absatz 1 genannten Verhandlungsergebnisse wirksam werden, kann jedes Mitglied ungeachtet des Artikels XXI Absatz 1 dem Rat für Dienstleistungshandel seine Absicht notifizieren, eine spezifisiche Verpflichtung nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen, unter der Voraussetzung, dass das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, dass die Änderung oder Rücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XXI Absatz 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.
3. Die Anwendung von Absatz 2 endet drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
Art. XI Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel XII vorgesehenen Umständen verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen zusammenhängen.
2. Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass ein Mitglied ausser in den Fällen von Artikel XII oder auf Ersuchen des Fonds keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit seinen spezifischen Verpflichtungen in bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
Art. XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann ein Mitglied Beschränkungen für den Dienstleistungsverkehr einführen oder beibehalten, für die es spezifische Verpflichtungen eingegangen ist; dies umfasst auch Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen. Es wird anerkannt, dass eine besondere Zahlungsbilanzstörung eines Mitglieds, das sich im Prozess wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Finanzreserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungs- oder Übergangsprogramms zu sichern.
2. Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen:
a) dürfen nicht Diskriminierungen zwischen Mitgliedern schaffen;
b) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
c) müssen eine unnötige Schädigung der Handels‑, Wirtschafts- oder finanziellen Interessen anderer Mitglieder vermeiden;
d) dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 genannten Umstände erforderlich sind;
e) dürfen nur vorübergehend gelten und müssen bei Verbesserung der in Absatz 1 genannten Lage schrittweise abgebaut werden.
3. Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.
4. Alle nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden dem Generalrat umgehend notifiziert.
5. a) Mitglieder, die diesen Artikel anwenden, konsultieren umgehend den Ausschuss für Zahlungsbilanzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.
b) Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren für regelmässige Konsultationen mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedern die Empfehlungen zu geben, die sie für geeignet erachtet.
c) Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzlage des betreffenden Mitglieds zusammen mit den nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:i) Art und Ausmass der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten;
ii) die Aussenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten;
iii) andere zur Verfügung stehende Abhilfemassnahmen.
d) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit Absatz 2, insbesondere bezüglich des schrittweisen Abbaus von Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstabe e, übereinstimmen.
e) Im Rahmen der Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzlage berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gezogen.
6. Will ein Mitglied, das nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, diesen Artikel anwenden, so leitet die Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein.
Es gilt als vereinbart, dass die in Absatz 5 genannten Verfahren den Verfahren im Rahmen des GATT 1994 entsprechen.
Art. XIII Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Artikel II, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Erfordernisse in bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
2. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens finden multilaterale Verhandlungen über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen gemäss diesem Abkommen statt.
Art. XIV Allgemeine Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mitglieds,
a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschliesslich solcheri) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,
ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführung;
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
d) die mit Artikel XVII unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Mitglieder zu gewährleisten;
e) die mit Artikel II unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, beruht.
Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems, die i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind, oder ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten, oder iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV Buchstabe d und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.
Art. XIVbis Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern ein Mitglied nicht daran:
a) Auskünfte zu verweigern, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder
b) Massnahmen zu treffen, die nach seiner Auffassung zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen nowendig sindi) in bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
ii) in bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen oder
c) Massnahmen aufgrund seiner Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
2. Der Rat für Dienstleistungshandel wird über Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.
Art. XV Subventionen
1. Die Mitglieder erkennen an, dass Subventionen unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Dienstleistungshandel führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung derartiger handelsverzerrender Auswirkungen Verhandlungen zur Ausarbeitung der erforderlichen multilateralen Disziplinen auf. Die Verhandlungen betreffen auch die Zweckmässigkeit von Ausgleichsverfahren. Die Verhandlungen erkennen die Rolle von Subventionen für die Entwicklungsprogramme von Entwicklungsländern an und berücksichtigen das Bedürfnis der Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsland-Mitglieder, nach Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser Verhandlungen tauschen die Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel aus, die sie inländischen Dienstleistungserbringern gewähren.
2. Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann dieses Mitglied um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.
In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhandlungen über derartige multilaterale Disziplinen geführt werden.
Art. XVI Marktzugang
1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel I definierten Erbringungsweisen gewährt jedes Mitglied den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die nach den in seiner Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in seiner Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
e) Massnahmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken; und
f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a genannte Erbringungsweise ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe c genannte Erbringungsweise ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.
Buchstabe c gilt nicht für Massnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
Art. XVII Inländerbehandlung
1. In den in seiner Liste aufgeführten Sektoren gewährt jedes Mitglied unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.
2. Ein Mitglied kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass es Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungerbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Mitglieds gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds verändert.
Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass ein Mitglied Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
Art. XVIII Zusätzliche Verpflichtungen
Die Mitglieder können in bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in bezug auf Qualifikations‑, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste des betreffenden Mitglieds aufgenommen.
Art. XIX Aushandeln spezifischer Verpflichtungen
1. Entsprechend den Zielen dieses Abkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnen und danach regelmässig stattfinden, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Die Verhandlungen zielen darauf ab, die nachteiligen Auswirkungen von Massnahmen auf den Dienstleistungshandel zu vermindern oder zu beseitigen, um dadurch einen tatsächlich wirksamen Marktzugang zu erreichen. Dieses Vorgehen findet mit dem Ziel statt, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten zu gewährleisten.
2. Der Liberalisierungsprozess findet unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen und des Entwicklungsstands der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in einzelnen Sektoren statt. Einzelne Entwicklungsland-Mitglieder erhalten hinreichende Flexibilität durch die Möglichkeit, eine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, weniger Arten der Geschäfte zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängigkeit von ihrem Entwicklungsstand den Marktzugang zu erweitern und, wenn sie ausländischen Dienstleistungserbringern Zugang zu ihren Märkten gewähren, hieran Bedingungen zu knüpfen, die darauf abzielen, die in Artikel IV genannten Ziele zu erreichen.
3. Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren festgelegt. Zur Erarbeitung solcher Richtlinien nimmt der Rat für Dienstleistungshandel eine Bewertung des Dienstleistungshandels allgemein und nach Sektoren im Hinblick auf die Ziele dieses Abkommens einschliesslich der in Artikel IV Absatz 1 genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien legen fest, wie die von Mitgliedern seit den vorhergehenden Verhandlungen einseitig getroffenen Liberalisierungsmassnahmen behandelt werden und wie die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer gemäss Artikel IV Absatz 3 erfolgt.
4. Der schrittweise Liberalisierungsprozess ist in jeder derartigen Runde durch bilaterale, plurilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, den allgemeinen Umfang der spezifischen Verpflichtungen, welche die Mitglieder nach diesem Abkommen eingegangen sind, zu vergrössern.
Art. XX Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen fest, die es nach Teil III übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen;
d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und
e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII unvereinbar sind, werden in die für Artikel XVI vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in bezug auf Artikel XVII.
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen werden diesem Abkommen als Anhänge beigefügt und sind Bestandteil dieses Abkommens.
Art. XXI Änderung der Listen
1. a) Ein Mitglied (im folgenden als «änderndes Mitglied» bezeichnet) kann eine Verpflichtung in seiner Liste in Übereinstimmung mit diesem Artikel nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verpflichtung jederzeit ändern oder zurücknehmen.
b) Ein änderndes Mitglied notifiziert dem Rat für Dienstleistungshandel seine Absicht, eine Verpflichtung nach diesem Artikel zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Durchführung der Änderung oder Rücknahme.
2. a) Auf Antrag eines Mitglieds, dessen Handelsvorteile aufgrund dieses Abkommens durch eine nach Absatz 1 Buchstabe b notifizierte geplante Änderung oder Rücknahme betroffen sein können (im folgenden als «betroffenes Mitglied» bezeichnet), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine Einigung über notwendige Ausgleichsmassnahmen zu erreichen. In den Verhandlungen und der Einigung bemühen sich die beteiligten Mitglieder, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als das in den Listen der spezifischen Verpflichtungen vor Aufnahme dieser Verhandlungen vorgesehene Mass.
b) Ausgleichsmassnahmen erfolgen auf der Grundlage der Meistbegünstigung.
3. a) Erzielen das ändernde Mitglied und ein betroffenes Mitglied vor Ablauf der vorgesehenen Verhandlungsfrist keine Einigung, so kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jedes betroffene Mitglied, das einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Ausgleich durchsetzen will, muss an dem Schiedsverfahren teilnehmen.
b) Verlangt keines der betroffenen Mitglieder ein Schiedsverfahren, so kann das ändernde Mitglied die vorgesehene Änderung oder Rücknahme durchführen.
4. a) Das ändernde Mitglied kann seine Verpflichtung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor es Ausgleichsmassnahmen entsprechend dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen hat.
b) Führt das ändernde Mitglied die geplante Änderung oder Rücknahme unter Missachtung des Ergebnisses des Schiedsverfahrens durch, so kann ein betroffenes Mitglied, das an dem Schiedsverfahren beteiligt war, im wesentlichen gleichwertige Vergünstigungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ändern oder zurücknehmen. Ungeachtet des Artikels II kann eine derartige Änderung oder Rücknahme nur in bezug auf das ändernde Mitglied durchgeführt werden.
5. Der Rat für Dienstleistungshandel legt Verfahren zur Berichtigung oder Änderung von Listen fest. Ein Mitglied, das in seiner Liste aufgeführte Verpflichtungen nach diesem Artikel geändert oder zurückgenommen hat, muss seine Liste nach diesen Verfahren ändern.
Art. XXII Konsultationen
1. Jedes Mitglied wird Vorstellungen eines anderen Mitglieds zu einer Angelegenheit, welche die Anwendung dieses Abkommens betrifft, wohlwollend prüfen und angemessene Gelegenheit zur Konsultation darüber geben. Für solche Konsultationen gilt die Streitbeilegungsvereinbarung (DSU).
2. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für Dienstleistungshandel oder das Streitbeilegungsorgan (DSB) Konsultationen mit einem oder mehreren Mitgliedern über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.
3. Ein Mitglied kann sich weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII auf Artikel XVII bezüglich einer Massnahme eines anderen Mitglieds berufen, die in den Geltungsbereich eines zwischen ihnen geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens fällt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern darüber, ob eine Massnahme in den Geltungsbereich eines derartigen zwischen ihnen geschlossenen Abkommens fällt, steht es jedem der Mitglieder frei, die Angelegenheit vor den Rat für Dienstleistungshandel zu bringen. Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Mitglieder bindend.
Anhang 2
Im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien eines solchen Abkommens vor den Rat für Dienstleistungshandel gebracht werden.
Art. XXIII Streitbeilegung und Durchsetzung der Verpflichtungen
1. Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, dass ein anderes Mitglied seine Pflichten oder spezifischen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt, so kann es sich mit dem Ziel, eine für beide Seiten befriedigende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die DSU berufen.
2. Ist das DSB der Auffassung, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, so kann es ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Pflichten und spezifischen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern nach Artikel 22 DSU auszusetzen.
3. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ihm ein Handelsvorteil, den es billigerweise aufgrund einer spezifischen Verpflichtung eines anderen Mitglieds nach Teil III dieses Abkommens hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Massnahme, die zu diesem Abkommen nicht in Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert wird, so kann es sich auf die DSU berufen. Stellt das DSB fest, dass die Massnahme einen solchen Handelsvorteil zunichte gemacht oder geschmälert hat, so hat das betroffene Mitglied Anspruch auf einen für beide Seiten befriedigenden Ausgleich auf der Grundlage von Artikel XXI Absatz 2, der die Änderung oder Rücknahme der Massnahme einschliessen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, findet Artikel 22 DSU Anwendung.
Art. XXIV Rat für Dienstleistungshandel
1. Der Rat für Dienstleistungshandel nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden, um die Anwendung dieses Abkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen nachgeordneten Gremien einsetzen, die er zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben für geeignet erachtet.
2. Die Teilnahme am Rat und, sofern der Rat nichts anderes beschliesst, an seinen nachgeordneten Gremien steht den Vertretern aller Mitglieder offen.
3. Der Vorsitzende des Rates wird von den Mitgliedern gewählt.
Art. XXV Technische Zusammenarbeit
1. Dienstleistungserbringer von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den Dienstleistungen der in Artikel IV Absatz 2 genannten Anlaufstellen.
2. Technische Hilfe für Entwicklungsländer wird auf multilateraler Ebene vom Sekretariat geleistet und wird vom Rat für Dienstleistungshandel beschlossen.
Art. XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Der Generalrat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und sonstigen mit Dienstleistungen befassten zwischenstaatlichen Organisationen.
Art. XXVII Entzug von Handelsvorteilen
Ein Mitglied kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsvorteile entziehen
a) in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung, wenn es nachweist, dass die betreffende Dienstleistung aus dem oder in dem Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds erbracht wird, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet;
b) im Fall der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung, wenn es nachweist, dass die Dienstleistung erbracht wird voni) einem Wasserfahrzeug, das nach den Rechtsvorschriften eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet, registriert ist, und
ii) einer Person, die das Wasserfahrzeug ganz oder teilweise betreibt und/oder nutzt, die aber zu einem Nichtmitglied oder einem Mitglied gehört, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet;
c) gegenüber einem Dienstleistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person, wenn es nachweist, dass dieser kein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds ist oder dass er ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds ist, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet.
Art. XXVIII Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens
a) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einem Mitglied getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsentscheids oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
b) schliesst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung ein;
c) schliesst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern» Massnahmen ein in bezug aufi) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die diese Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen;
iii) den Aufenthalt einschliesslich des Aufenthalts zu gewerblichen Zwecken von Personen eines Mitglieds zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
d) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderemi) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung
im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
e) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistungi) in bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste eines Mitglieds;
ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
f) bedeutet der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds» eine Dienstleistung, die erbracht wirdi) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person des betreffenden anderen Mitglieds, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen – durch einen Dienstleistungserbringer des betreffenden anderen Mitglieds;
g) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt;
h) bedeutet der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets eines Mitglieds durch das betreffende Mitglied förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist;
i) bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» eine Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
j) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
k) bedeutet der Begriff «natürliche Person eines anderen Mitglieds» eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach dem Recht des betreffenden anderen Mitgliedsi) Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist oder
ii) ein Recht auf dauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds geniesst, sofern ein Mitglied1. keine Staatsangehörigen hat oder
2. seinen dauerhaft Gebietsansässigen in bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und die in seiner Urkunde über die Annahme des WTO-Abkommens oder über seinen Beitritt dazu notifiziert sind, im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei jedoch kein Mitglied verpflichtet ist, solchen dauerhaft Gebietsansässigen eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die das betreffende andere Mitglied solchen dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in bezug auf solche dauerhaft Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften dieselbe Verantwortung zu übernehmen, die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt;
l) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
m) bedeutet der Begriff «juristische Person eines anderen Mitglieds» eine juristische Person, die entwederi) nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds wesentliche Geschäfte tätigt oder
ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung1. im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird oder
2. im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne von Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird;
n) eine juristische Personi) befindet sich «im Eigentum» von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds befinden:
ii) wird von Personen eines Mitglieds «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen;
iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
o) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder des Kapitals einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
Art. XXIX Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Art. 1 Art und Umfang der Verpflichtungen
1. Die Mitglieder setzen die Bestimmungen dieses Abkommens um. Die Mitglieder können in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in diesem Abkommen geforderten aufnehmen, sofern dieser Schutz dem Abkommen nicht zuwiderläuft; sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die geeignete Methode für die Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens in ihr eigenes Rechtssystem und in ihre eigene Rechtspraxis festzulegen.
2. Der Begriff «geistiges Eigentum» im Sinne dieses Abkommens umfasst alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1–7 von Teil II sind.
3. Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung. In bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum sind unter den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, welche die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), des Rom-Abkommens und des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen erfüllen würden, wenn alle Mitglieder der WTO Mitglieder dieser Übereinkünfte wären. Ein Mitglied, das von den in Artikel 5 Absatz 3 oder in Artikel 6 Absatz 2 des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nimmt eine Notifikation gemäss diesen Bestimmungen an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum («Rat für TRIPS») vor.
«Staatsangehöriger» im Sinne dieser Abkommens ist im Fall eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und effektive gewerbliche oder geschäftliche Niederlassung in diesem Zollgebiet hat.
In diesem Abkommen bedeutet «Pariser Verbandsübereinkunft» die Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; «Pariser Verbandsübereinkunft (1967)» bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967 (SR 0.232.04). «Berner Übereinkunft» bedeutet die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst; «Berner Übereinkunft (1971)» bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971 (SR 0.231.15). «Rom-Abkommen» bedeutet das am 26. Oktober 1961 (SR 0.231.171) in Rom angenommene Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. «Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen» (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen. «WTO-Abkommen» bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
Art. 2 Übereinkünfte über geistiges Eigentum
1. In bezug auf die Teile II, III und IV dieses Abkommens befolgen die Mitglieder die Artikel 1–12 sowie 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967).
2. Die Teile I–IV dieses Abkommens setzen die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander nicht ausser Kraft.